Zuchtreglement von Dänemark
Knabstrupperforeningen for Danmark EU-anerkannter Mutterverband 29.03.2008
Regeln und Standards für den Knabstrupper
Inhalt
REGELN FÜR DAS KNABSTRUPPER SPORTREITPFERD........................................................................3
§ 1 Der Standard für das Sportreitpferd.....................................................................................3
REGELN FÜR DEN KLASSISCHEN KNABSTRUPPER-TYP.......................................................................4
§ 2 Der Standard für den klassischen Knabstrupper-Typ .............................................................4
§ 3 Abstammungsanforderungen für die Hauptabteilung des Zuchtbuches..................................6
REGELN FÜR DAS KNABSTRUPPER-PONY.........................................................................................7
§ 4 Der Standard für das Knabstrupper-Pony .............................................................................7
§ 5 Standard für das Knabstrupper-Minipony.............................................................................9
§ 6 Abstammungsanforderungen für die Hauptabteilung des Zuchtbuches..................................9
§ 7 Farbbeschreibung und -beurteilung ..................................................................................11
§ 8 Kennzeichnung.................................................................................................................12
§ 9 Allgemeine Körungsregeln.................................................................................................13
§ 10 Fohlen- und Jungpferdschauen..........................................................................................15
Stuten ........................................................................................................................................16
§ 11 Anlage zur Hauptabteilung des Stutbuchs...........................................................................16
§ 12 Körungszeitpunkt..............................................................................................................16
§ 13 Die Körung .......................................................................................................................17
§ 14 Nachkommensammlungen................................................................................................18
§ 15 Aufnahme ins Stammbuch, Gebühr usw.............................................................................18
§ 16 Körung außerhalb von Verbandsveranstaltungen................................................................19
§ 17 Wallachkörung .................................................................................................................19
Hengste......................................................................................................................................20
§ 18 Abstammungsanforderungen............................................................................................20
§ 19 Zuchtzulassung und Körung...............................................................................................20
§ 20 Bewertung.......................................................................................................................22
§ 21 Nachkommensammlungen................................................................................................23
§ 22 Reinzuchtprogramm .........................................................................................................24
Materialprüfung ..........................................................................................................................26
§ 23 Gemeinsame eintägige Materialprüfung ............................................................................26
§ 24 Materialprüfung für klassisch bewertete Hengste, Stuten und Wallache..............................32
Letzte Änderung 29.03.2008
3
Übersetzung aus der dänischen Sprache
REGELN FÜR DAS KNABSTRUPPER SPORTREITPFERD
§ 1 Der Standard für das Sportreitpferd
TYP:
Der Knabstrupper vom Reitsporttyp ist ein großrahmiges und harmonisches Pferd von guter Tiefe
und Breite.
GRÖSSE:
Der Knabstrupper hat ein Stockmaß von über 148 cm.
FARBE:
Das hervorstechendste Merkmal des Knabstruppers ist seine besondere Farbgebung. Die verschiedenen
Farbvarianten können stark variieren. Die Farbausbreitung hat daher keinen Einfluss auf die Bewertung
und Körungsklassifizierung. Mindestanforderung für die Farbausbreitung:
Es werden mindestens fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen verlangt.
Einfarbige Hengste, die nur fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen haben, können nicht
gekört werden. Einfarbige Hengste mit mindestens 6/8 Knabstrupperanteilen können gekört werden.
Solche Hengste müssen jedoch Knabstrupperstuten mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden.
Hengste mit Grauschimmelanlagen können nicht gekört werden. Hengste mit Glasaugen oder ausgeprägtem
Rattenschweif können nicht gekört werden. Ausgeprägt bunte Hengste können nicht gekört
werden.
Einfarbige Stuten von einem gekörten Knabstrupperelternteil können gekört werden. Solche Stuten
müssen jedoch einem zugelassenen Knabstrupperhengst mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden.
KOPF UND HALS:
Erwünscht ist ein edler und ausdrucksvoller Kopf mit großem, klarem ruhigem Auge und viel Ganaschenfreiheit.
Der Kopf soll über einen beweglichen Nacken mit einem mittellangen, wohlgeformten
und gut angesetzten Hals verbunden sein.
SCHULTER UND WIDERRIST:
Die Schulter ist lang und schrägliegend mit viel Freiheit und ausgeprägtem Widerrist.
OBERLINIE UND HINTERHAND:
Der Knabstrupper hat einen ausgeprägten Widerrist, der gleichmäßig übergeht in einen kräftigen
Rücken mit kurzer muskulöser Lendenpartie und einer langen, muskulösen leicht abfallenden Kruppe
mit gut angesetztem Schweif und natürlicher freier Schweifhaltung.
GLIEDMASSEN:
Die Gliedmaßen sollen passend, kräftig, trocken und gut ausgerichtet sein. Ausgeprägte Gelenke mit
gut gewinkelten Sprung- und Fesselgelenken. Gute Sprunggelenkbreite mit gleichmäßigem Übergang
zum Röhrenbein. Die Röhren sollen kurz und flach sein. Die Fesseln passend lang und federnd. Gut
bemuskelter Unterarm sowie breite und tiefe Oberschenkelmuskulatur.
Die Hufe sind wohlgeformt und von guter Hornqualität.
BEWEGUNG:
Letzte Änderung 29.03.2008
4
Übersetzung aus der dänischen Sprache
Die Bewegung soll leicht und raumgreifend, regelmäßig, taktsicher und elastisch sein mit gutem Untergriff.
TEMPERAMENT:
Das Temperament des Sportreittyps soll lebhaft und freundlich, umgänglich und arbeitswillig sein.
REGELN FÜR DEN KLASSISCHEN KNABSTRUPPER-TYP
§ 2 Der Standard für den klassischen Knabstrupper-Typ
TYP:
Der ideale klassische Knabstrupper ist elegant, harmonisch mit guter Muskelfülle und soll aus drei
gleichgroßen Körperteilen, nach Möglichkeit quadratisch, bestehen. Ein muskulöser Körperbau mit
guter Tiefe und Breite ist anzustreben.
GRÖSSE:
Es wird ein Stockmaß zwischen 148 cm und 165 cm angestrebt.
FARBE:
Das hervorstechendste Merkmal des Knabstruppers ist seine besondere Farbgebung. Die verschiedenen
Farbvarianten können stark variieren. Die Farbausbreitung hat daher keinen Einfluss auf die Bewertung
und Körungsklassifizierung. Mindestanforderung für die Farbausbreitung:
Es werden mindestens fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen verlangt.
Einfarbige Hengste, die nur fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen haben, können nicht
gekört werden. Einfarbige Hengste mit mindestens 6/8 Knabstrupperanteilen können gekört werden.
Solche Hengste müssen jedoch Knabstrupperstuten mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden.
Hengste mit Grauschimmelanlagen können nicht gekört werden. Hengste mit Glasaugen oder ausgeprägtem
Rattenschweif können nicht gekört werden. Ausgeprägt bunte Hengste können nicht gekört
werden.
Einfarbige Stuten von einem gekörten Knabstrupperelternteil können gekört werden. Solche Stuten
müssen jedoch einem zugelassenen Knabstrupperhengst mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden.
KOPF UND HALS:
Der Kopf soll ausdrucksvoll sein. Erwünscht sind große und frei platzierte Augen. Die Ohren sollten
nicht zu groß sein. Der Nasenrücken darf gern ausgeprägt sein. Die Ganaschen sollen gut ausgeprägt
sein und genügend Freiheit haben. Länge und Form des Nackens sollen gute Bewegungs- und Ganaschenfreiheit
zwischen Kopf und Hals ermöglichen. Der Hals sollte lang und hochangesetzt mit einer
muskulösen Oberlinie sein. Ein Unterhals ist nicht erwünscht.
SCHULTER UND WIDERRIST:
Die Schulter ist lang, schräg und muskulös, jedoch mit einem langen Oberarmknochen, und sie soll
geschmeidig sein bei guter Bewegungsfreiheit. Der Widerrist sollte ausreichend lang sein mit gutem
Muskelansatz. Der Widerrist kann wegen des hohen Schweifansatzes und der kräftigen Halsoberlinie
kurz wirken. Dies darf nicht als Fehler angesehen werden.
OBERLINIE UND HINTERHAND:
Die Oberlinie soll muskulös, geschmeidig und schön abgerundet sein. Erwünscht ist ein mittlerer bis
kurzer, muskulöser und kräftiger Rücken. Die Lende sollte gut bemuskelt sein und geschmeidig verlaufen.
Die Kruppe soll muskulös und abfallend sein. Der Schweifansatz darf nicht zu hoch sein.
Letzte Änderung 29.03.2008
5
Übersetzung aus der dänischen Sprache
GLIEDMASSEN:
Gewünscht wird ein gut gestelltes und trockenes Fundament mit korrekten Winkeln. Der Oberschenkelknochen
soll lang und schrägliegend sein. Die Fesseln sollen stark und elastisch sein. Wünschenswert
sind starke, wohlgeformte Hufe mit passender Größe.
BEWEGUNG:
Die Bewegung soll energisch und taktsicher sein mit natürlicher Balance. Angestrebt werden gute
Hebungen von sowohl Vorderbeinen als auch Hinterbeinen, damit das Vorgreifen der Vorderbeine im
Schritt und Trab mit leicht gebeugtem Vorderknie geschieht, wobei die Hinterbeine mit gebeugten
Sprunggelenken nach vorn geführt werden sollen. Der Schritt soll entspannt mit passend langen
Schritten sein.
Der Trab soll energisch, taktsicher, untergreifend mit guter Gangmechanik sein. Der Galopp soll ruhig
und ausbalanciert sein mit guten Hebungen in den Sprüngen.
TEMPERAMENT:
Das Pferd soll ruhig, aufmerksam, intelligent und arbeitswillig sein.
Letzte Änderung 29.03.2008
6
Übersetzung aus der dänischen Sprache
§ 3 Abstammungsanforderungen für die Hauptabteilung des Zuchtbuches
Damit eine Abstammung für die Hauptabteilung des Verbandszuchtbuches anerkannt werden kann,
sind mindestens drei Generationen anerkannter Abstammung erforderlich.
Abs. 2 Anerkannte Abstammung bedeutet, dass die in der Stammtafel aufgeführten Pferde bei
'Knabstrupperforeningen for Danmark' eingetragen oder gekörte Tiere von anderen EUanerkannten
Knabstrupper-Zuchtverbänden sind, die den Regeln des Mutterverbandes folgen,
oder gekörte Tiere aus solchen Verbänden sind, aus denen wir Einkreuzungen zulassen.
Eine anerkannte Abstammung ist eine als Nachkomme eines gekörten Hengstes von
einem EU-zugelassenen Knabstrupper-Zuchtverband oder einem zugelassenen Einkre uzungsverband
registrierte Stute, in denen die Stute bis einschließlich 1995 zur Zucht diente.
Zur Einkreuzung zugelassene Verbände für das Knabstrupper-Pferd sind:
o Frederiksborg Hesteavlsforeningen (Pferdezuchtverband Frederiksborg)
o Dansk Oldenborg Avl (Dänische Oldenburger Zucht)
o Trakehner Avlsforbundet i Danmark (Trakehner Zuchtverband von Dänemark)
o Dansk Selskab for Arabisk Hesteavl (Shagya, Araberrace og Angloaraber) Dänische Gesellschaft
für Araberpferdezucht (Shagya, Araberrasse und Angloaraber)
o Dansk Varmblod (Dänisches Warmblut)
o Grænseegnens Holstener Hesteavlsforening (Holsteiner Pferdezuchtverein des Grenzgebietes)
o Fuldblod XX (godkendt i DV -, Trakehner- eller Araberavlen) – Vollblut XX (zugelassen
für die Dänisches Warmblut-, Trakehner- oder Araberzucht)
Abs. 3 Es sind keine Einkreuzungen mit Pferden anderer Rassen zulässig, die scheckige Pferde
züchten.
Abs. 4 Es sind keine Einkreuzungen mit grauschimmeligen Tieren von obengenannten Rassen zugelassen
(letzte Generation beschlossen 1995, aktualisiert 2007).
Abs. 5 Bei Einkreuzung mit einem Hengst aus einem der obenstehenden Verbände mit einer gekörten
Knabstrupper-Stute ist es möglich, eine Registrierungsbescheinigung und ein Brandzeichen
zu erhalten, sofern der Nutzer der Stute dies dem Hengstlistenführer vor dem 1.
November des Deckjahres mitgeteilt hat.
Abs. 6 Nachkommen, die das Ergebnis einer Kreuzung zwischen einem zugelassenen Knabstrupper
und einem Pferd oder Pony einer Kaltblut- oder Traberrasse sind, sind bei 'Knabstrupperf oreningen
for Danmark' nicht vorstellungsberechtigt.
Letzte Änderung 29.03.2008
7
Übersetzung aus der dänischen Sprache
REGELN FÜR DAS KNABSTRUPPER-PONY
§ 4 Der Standard für das Knabstrupper-Pony
TYP:
Das Knabstrupper-Pony sollte ein harmonischer Reitpferdtyp mit Ponycharakteristik und guter Tiefe
und Breite sein.
GRÖSSE:
Kategorie I zwischen 140,1 und 148,0 cm Stockmaß
Kategorie II zwischen 130,1 und 140,0 cm Stockmaß
Kategorie III zwischen 105,0 und 130,0 cm Stockmaß
FARBE:
Das hervorstechendste Merkmal des Knabstruppers ist seine besondere Farbgebung. Die verschiedenen
Farbvarianten können stark variieren. Die Farbausbreitung hat daher keinen Einfluss auf die Bewertung
und Körungsklassifizierung. Mindestanforderung für die Farbausbreitung:
Es werden mindestens fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen verlangt.
Einfarbige Hengste, die nur fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen haben, können nicht
gekört werden. Einfarbige Hengste mit mindestens 6/8 Knabstrupperanteilen können gekört werden.
Solche Hengste müssen jedoch Knabstrupperstuten mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden.
Hengste mit Grauschimmelanlagen können nicht gekört werden. Hengste mit Glasaugen oder ausgeprägtem
Rattenschweif können nicht gekört werden. Ausgeprägt bunte Ponys können nicht gekört
werden.
Einfarbige Stuten von einem gekörten Knabstrupperelternteil können gekört werden. Solche Stuten
müssen jedoch einem zugelassenen Knabstrupperhengst mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden.
KOPF UND HALS:
Der Kopf soll klein, edel und ausdrucksvoll sein mit breiter Stirn, kleinen Ohren und großen, klaren
ruhigen Augen. Gewünscht wird viel Ganaschenfreiheit, und der Kopf soll über einen beweglichen
Nacken mit einem wohlgeformten und gut angesetzten Hals verbunden sein.
SCHULTER UND WIDERRIST
Die Schulter ist lang und schräg, und der Widerrist lang und gut ausgeprägt.
OBERLINIE UND HINTERHAND:
Das Knabstrupper Pony soll einen gut ausgeprägten Widerrist aufweisen, der gleichmäßig übergeht
in einen kräftigen Rücken mit einer kurzen muskulösen Lendenpartie und einer langen und abfallenden
Kruppe mit guter Muskelfülle. Die Oberschenkel sollen tief und breit sein und ebenfalls gut bemuskelt.
GLIEDMASSEN:
Die Gliedmaßen sollen kräftig, trocken und gut gestellt sein mit korrekten Winkeln und gut ausgeprägten
Gelenken.
Die Röhren sollen kurz und flach sein und die Fesseln passend lang und federnd. Die Hufe sollen
wohlgeformt und von guter Hornqualität sein.
BEWEGUNG:
Letzte Änderung 29.03.2008
8
Übersetzung aus der dänischen Sprache
Die Bewegung soll regelmäßig, taktsicher sein mit gutem Untergreifen und kräftigem Schub aus der
Hinterhand.
TEMPERAMENT:
Das Temperament des Knabstrupper Ponys soll freundlich, umgänglich und arbeitswillig sein.
Letzte Änderung 29.03.2008
9
Übersetzung aus der dänischen Sprache
§ 5 Standard für das Knabstrupper-Minipony
TYP:
Das Knabstrupper-Minipony soll ein harmonischer Reittyp mit guter Tiefe und Breite sein.
GRÖSSE:
Bis zu 104 cm Stockmaß
FARBE:
Das hervorstechendste Merkmal des Knabstruppers ist seine besondere Farbgebung. Die verschiedenen
Farbvarianten können stark variieren. Die Farbausbreitung hat daher keinen Einfluss auf die Bewertung
und Körungsklassifizierung. Mindestanforderung für die Farbausbreitung:
Es werden mindestens fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen verlangt.
Einfarbige Hengste, die nur fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen haben, können nicht
gekört werden. Einfarbige Hengste mit mindestens 6/8 Knabstrupperanteilen können gekört werden.
Solche Hengste müssen jedoch Knabstrupperstuten mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden.
Hengste mit Grauschimmelanlagen können nicht gekört werden. Hengste mit Glasaugen oder ausgeprägtem
Rattenschweif können nicht gekört werden. Ausgeprägt bunte Miniponys können nicht gekört
werden.
Einfarbige Stuten von einem gekörten Knabstrupperelternteil können gekört werden. Solche Stuten
müssen jedoch einem zugelassenen Knabstrupperhengst mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden.
KOPF UND HALS:
Kleiner, ausdrucksvoller und edler Kopf, mit großen klaren Augen und kleinen Ohren. Der Kopf soll
über einen gut beweglichen Nacken mit einem gut angesetzten Hals verbunden sein.
SCHULTER UND WIDERRIST
Schräge Schulter mit guter Schulterfreiheit und ausgeprägtem Widerrist.
OBERLINIE UND HINTERHAND:
Die Oberlinie des Miniponys soll kurz und kräftig sein mit einer kurzen und muskulösen Lendenpartie.
Die Kruppe soll wohl geformt sein mit guter Muskelfülle und gutem Schweifansatz.
GLIEDMASSEN:
Die Gliedmaßen sollen kräftig, trocken und gut gestellt sein mit gut ausgeprägten flachen Gelenken.
Die Hufe sollen wohl geformt sein.
BEWEGUNG:
Die Bewegung soll regelmäßig, taktsicher und raumgreifend sein. Wünschenswert ist eine elastische
Bewegung.
TEMPERAMENT:
Das Minipony soll freundlich, umgänglich, energisch und arbeitswillig sein.
§ 6 Abstammungsanforderungen für die Hauptabteilung des Zuchtbuches
Damit eine Abstammung für die Hauptabteilung des Verbandszuchtbuches anerkannt werden kann,
sind mindestens drei Generationen anerkannter Abstammung erforderlich.
Letzte Änderung 29.03.2008
10
Übersetzung aus der dänischen Sprache
Abs. 2 Anerkannte Abstammung bedeutet, dass die in der Stammtafel aufgeführten Pferde bei
'Knabstrupperforeningen for Danmark' eingetragen oder gekörte Tiere von anderen EUanerkannten
Knabstrupper-Zuchtverbänden sind, die den Regeln des Mutterverbandes folgen,
oder gekörte Tiere aus solchen Verbänden sind, aus denen wir Einkreuzungen zulassen.
Eine anerkannte Abstammung ist eine als Nachkomme eines gekörten Hengstes von
einem EU-zugelassenen Knabstrupper-Zuchtverband oder einem zugelassenen Einkre uzungsverband
registrierte Stute, in denen die Stute bis einschließlich 1995 zur Zucht diente.
Zur Einkreuzung zugelassene Verbände für das Knabstrupper-Pony und -Minipony sind:
o Avlsforeningen for New Forest Ponyer i Danmark - Zuchtverein für New Forest Ponys
in Dänemark)
o Welsh Pony avlen i Danmark (dog ikke welsh cob) – Welsh Pony Zucht in Dänemark
(jedoch nicht Welsh cob)
o Avlsforeningen for Connemara Ponyer i Danmark – Zuchtverein für Connemara Ponys
in Dänemark
o Dansk Sports Ponyavl – Dänische Sportpony-Zucht
o Avlsforeningen for Dartmoor Ponyer i Danmark – Zuchtverein für Dartmoor Ponys in
Dänemark
o Avlsforeningen for Shetlandsponyer i Danmark – Zuchtverein für Shetlandponys in
Dänemark
o Dansk Miniatureforening (Kun tilladt for miniaturer) – Dänischer Miniverein (nur zugelassen
für Minipferde)
Abs. 3 Es können Einkreuzungen mit gescheckten Ponys aus anderen Zuchtverbänden als den in
der Einkreuzungsliste genannten zugelassen werden. Hier wird von Fall zu Fall entschieden,
eine Berufung auf Präzedenz ist nicht möglich. 'Knabstrupperforeningen for Danmark' kann
die Körungsanforderungen für Pferde/Ponys von Eltern verschärfen, die in Zuchtverbänden
anderer Länder gekört wurden, die nicht dänischen Zuchtzielen entsprechen.
Abs. 4 Andersrassige Ponys mit Knabstrupper-Farbgebung oder Ponys unbekannter Abstammung
können nur von KNN gekört werden zur Einkreuzung mit KNN. Gültig ab 2006. (Vollversammlungsbeschluss
von 2006).
Abs. 5 Es sind keine Einkreuzungen mit grauschimmeligen Tieren von obengenannten Rassen zugelassen
(letzte Generation beschlossen 1995, aktualisiert 2007).
Abs. 6 Bei der Einkreuzung mit einem Hengst aus einem der obengenannten Verbände mit einer
gekörten Knabstrupper-Stute ist es möglich, eine Registrierungsbescheinigung und ein
Brandzeichen zu erhalten, sofern der Nutzer der Stute dies dem Hengstlistenführer vor dem
1. November des Deckjahres mitgeteilt hat.
Abs. 7 Nachkommen, die das Erge bnis einer Kreuzung zwischen einem zugelassenen Knabstrupper
und einem Pferd oder Pony einer Kaltblut- oder Traberrasse sind, sind bei 'Knabstrupperf oreningen
for Danmark' nicht vorstellungsberechtigt.
Letzte Änderung 29.03.2008
11
Übersetzung aus der dänischen Sprache
§ 7 Farbbeschreibung und -beurteilung
Alle Pferde und Ponys, die zur Körung, zur Zuchtzulassung oder Vorbesichtigung vorgestellt werden,
werden vermessen und einer Signalementkontrolle unterzogen.
Die hierfür Verantwortlichen werden von der Zuchtleitung ernannt und hierzu entsprechend ihrer
Kenntnis und ihrer Erfahrung auf dem Gebiet ausgewählt.
Die Signalementkontrolle soll unter anderem das Vorhandensein der Knabstrupper-Farbgebung, von
Grauschimmelanlagen oder Pintoprägungen beurteilen. Vor Abschluss der Körung sind die Ergebnisse
dem (den) Verbandsrichter(n) der Körungskommission vorzulegen, der (die) zusammen mit dem Kontrolleur
des Signalements die Farbkommission bilden und die endgültige Entscheidung tre ffen. Ist
sich die Kommission uneins über das Vorhandensein von Grauschimmelanlagen, soll zugunsten der
Zucht entschieden und das Pferd als Träger der Anlage bezeichnet werden.
Bei G-Verdacht muss der Eigentümer die Möglichkeit haben, eventuelle Missverständnisse auf der
Stelle auszuräumen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
Abs. 1 Das Grau-Gen G ist in der Knabstrupper-Zucht unerwünscht.
Abs. 2 Hengste mit Grauschimmelanlagen können nicht zur Zucht zugelassen oder gekört werden.
Abs. 3 1) Für Stuten, die ab dem 1. Januar 2007 einschließlich geboren sind gilt:
a) Stuten mit dem Grau-Gen können nicht gekört werden.
b) Stuten mit G-Verdacht sind in einem Vorregister einzugruppieren oder zu kören.
c) Sofern sich später bestätigt, dass die Stute Träger von G ist, wird sie entkört.
d) Sofern später entkräftet wird, dass die Stute Träger von G ist, wird sie in das normale
System aufgenommen.
2) Für Stuten, die vor dem 1. Januar 2007 geboren sind, gilt:
a) Stuten mit dem Grau-Gen können vor dem 1. Januar 2011 gekört werden.
b) Ab einschließlich 1. Januar 2011 gelten die in Abs. 3.1 genannten Regeln auch für diese
Stuten.
c) Stuten mit dem Grau-Gen von unbekannter oder nicht anerkannter Abstammung
können nicht gekört werden.
3) Stuten mit G oder Verdacht hierauf, die per 31. Dezember 2010 bei 'Knabstrupperforeningen
for Danmark' gekört sind, können die Zucht fortführen und behalten ihre Körung.
Abs. 4 In den Papieren des Pferdes ist anzuführen: (gg) (Gg) (G?) (??) (?g)
(gg) = das Pferd hat keine Grauschimmelanlagen
(Gg) = das Pferd ist ein heterozygoter Grauschimmel
(G?) = das Pferd ist möglicherweise ein homozygoter Grauschimmel
(??) = beim Pferd besteht Verdacht auf Grauschimmel
(?g) = das Pferd steht im Verdacht, ein Grauschimmel zu sein und es ist mit Sicherheit bekannt,
dass es nicht homozygot ist.
Letzte Änderung 29.03.2008
12
Übersetzung aus der dänischen Sprache
§ 8 Kennzeichnung
Das Brandzeichen des Verbandes, ein von einem Schild umrandetes K, ist ein geschütztes Geschmacks-
oder Gebrauchsmuster. Mit ihm dürfen nur Pferde und Ponys gekennzeichnet werden, die
unter der Regie von 'Knabstrupperforeningen for Danmark' oder einem seiner offiziellen Töchterverbände
gezüchtet wurden. Der Verband hat seit 1988 obligatorische Brandzeichnung (mit Ausnahme
von 1992-1993, als es freiwillig war). Seit 2008 kann zwischen Brandzeichnung, Chipkennzeichnung
oder beidem gewählt werden.
Abs. 2 Nachkommen, die eine Registrierungsbescheinigung erhalten, können mit dem Logo des
Zuchtverbands gebrannt werden.
Nachkommen von Stuten, die in die Anlage zum Zuchtbuch aufgenommen wurden und zur
Zucht zugelassene Hengste können mit dem Logo des Zuchtverbandes gebrannt werden.
Pferde, die vor und im Jahr 1988 geboren sind und Pferde, die 1992-1993 geboren sind,
können mit dem Brandzeichen des Zuchtverbandes gebrannt werden.
Pferde und Ponys, die im Zuchtverband gekört werden, können mit Logo und Ziffern gekennzeichnet
werden, sofern sie nicht bereits mit dem Brandzeichen eines anderen Zuchtverbandes
versehen sind.
F1 Stuten und Wallache von unbekannter Abstammung können im Zusammenhang mit einer
Körung kein Brandzeichen erhalten.
Abs. 3 Brände am Hals. Zu Ende gekörte Stuten, die mit mindeste ns 8 Punkten insgesamt gekört
wurden und die Stutmaterialprüfung bestanden haben, sind berechtigt, das Brandzeichen
auf der linken Halsseite zu tragen. Bevor ein solches Pferd das Logobrandzeichen am Hals
erhalten kann, muss es ein gewöhnliches Identifikationsbrandzeichen am Oberschenkel besitzen.
Abs. 4 Logobrandzeichen für Kreuzungsnachkommen
Bei der Einkreuzung mit einem zur Zucht zugelassenen Hengst von der Einkreuzungsliste mit
einer gekörten Knabstrupper-Stute ist es gegen Zahlung einer Gebühr möglich, dem Nachkommen
ein Logobrandzeichen aufzubringen, sofern der Nutzer der Stute dies dem Hengstlistenführer
vor dem 1. November des Deckjahres mitgeteilt hat.
Eine gekörte Stute von der Einkreuzungsliste kann gegen Zahlung einer Gebühr für die Ei nkreuzung
zugelassen werden, und ein Nachkomme einer solchen zugelassenen Stute und
eines zur Zucht zugelassenen Knabstrupper-Hengstes kann ein Logobrandzeichen erhalten.
Letzte Änderung 29.03.2008
13
Übersetzung aus der dänischen Sprache
§ 9 Allgemeine Körungsregeln
Abs. 1 Zweck:
Zweck der Körungsregeln ist die Festlegung und Systematisierung der Zuchtarbeit im Zuchtverband,
damit die Selektion zu einem Zuchtfortschritt führt.
Abs. 2 Durchführung von Schauen:
Der Vorstand des Zuchtverbandes ist dafür verantwortlich, dass in jedem Jahr Zuchtzulassungen
von Hengsten, Körung von Hengsten, Stuten und Wallachen, Nachkommenvorste llungen
sowie Vorstellungen von Fohlen und Jungpferden veranstaltet werden. Die Stute nkörungen
sowie die Fohlen- und Jungpferdeschauen sollten im August/September stattfinden.
Die Punktebewertung von Hengsten sollten nach Möglichkeit im März/April vorgenommen
werden. Die Schauen werden in jedem Jahr sowohl in Seeland als auch Jütland
durchgeführt. Hengste abwechselnd in Seeland und Jütland, erstmalig in Seeland 2002.
'Knabstrupperforeningen for Danmark' behält sich das Recht zur Absage von Veranstaltungen
vor, bei denen bei Ablauf der Anmeldefrist zu wenig Anmeldungen vorliegen.
Alle Mitglieder erhalten Eintrittskarten für unsere Schauen.
Abs. 3 Anmeldung:
Das Recht zum Vorstellen von Pferden und Ponys auf Verbandsschauen haben nur aktive
Mitglieder, die als Eigentümer des Tieres registriert sind. Ein Eigentümerwechsel kann jedoch
in Verbindung mit der Körung stattfinden.
Mit der Anmelde-, Körungs- und Urkundengebühr ist ein vom Vorstand festgelegter Betrag
an den Verband zu zahlen.
Es können Pferde und Ponys zu Schauen angemeldet werden, die abstammungsmäßig die
Anforderungen des Verbandes erfüllen.
In Katalogen für Verbandsschauen sowie im Körungsregister sind die Knabstrupperblutanteile
in Bruchzahlen anzugeben, und zwar stets in Achteln.
Bei den Schauen werden die verschiedenen Standards in einzelnen Klassen gewertet. Auf
dem Anmeldeformular ist anzugeben, in welche Kategorie das angemeldete Pferd gehört.
Fohlen, die eine Mini-/Pony-Kreuzung oder eine Pony-/Pferd-Kreuzung sind, werden nach
den Wünschen des Eigentümers eingruppiert (in die Klasse Minifohlen, Ponyfohlen oder
Pferdefohlen) – jedoch kann die Zuchtleitung die Umsetzung in eine andere Klasse verlangen,
wenn das Fohlen die Höchstmaße für die ursprünglich vom Eigentümer gewählte Klasse
deutlich überschreiten.
Abs. 4 Körungskommission
Der Vorstand von 'Knabstrupperforeningen for Danmark' bestellt eine Jury aus Zuchtrichtern,
die den Beurteilungen vorsteht. Bei den Beurteilungen muss eine klare Unterscheidung
zwischen dem sportlichen und dem klassischen Typ getroffen werden, die von getrennten
Jurys beurteilt werden. Bei Hengstkörungen und Zuchtzulassungen muss in der Jury
eine reitkundige Person sitzen. In Ponyklassen ist die Jury soweit wie möglich mi t einer
ponykundigen Person zu besetzen.
Der Verband ist gehalten, eigene Wertungsrichter für die Beurteilung jedes einzelnen Standards
auszubilden.
Letzte Änderung 29.03.2008
14
Übersetzung aus der dänischen Sprache
Da es noch immer keine ausgebildeten klassischen Wertungsrichter gibt, wie auf der Vollversammlung
2007 beschlossen, schlägt der klassische Ausschuss vor, welche Wertungsrichter
die klassischen Pferde beurte ilen können.
Externe Wertungsrichter: Lars Poppel, Carl Trock, John Møllegaard Kristensen, Margit
Knudsen. Des Weiteren darf Ellen Bendtsen als interne We rtungsrichterin eingesetzt werden.
Ansonsten sehen wir uns als so lange vom Einsatz eigener Richter befreit, bis klassische
Zuchtrichter ausgebildet sind.
Abs. 5 Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit von Zuchtrichtern
Ein Zuchtrichter ist nicht handlungsfähig, wenn er/sie Züchter, Eigentümer oder früherer Eigentümer
des zu beurteilenden Tieres ist. Ein Zuchtrichter ist ebenfalls handlungsunfähig,
wenn er/sie Züchter, Eigentümer oder früherer Eigentümer des Vaters (Hengstes) des zu
beurteilenden Tieres ist oder er/sie anderweitige wirtschaftliche Interessen am Tier hat. Ein
Zuchtrichter ist in Bezug auf alle Tiere handlungsunfähig, die am Wettbewerb mit dem betreffenden
Tier teilnehmen, und kann demnach keine anderen Tiere derselben Mannschaft
z. B. Best in Show beurteilen, an denen das betreffende Tier teilnimmt.
Abs. 6 Der Aussteller entscheidet, für welchen Standard das Pferd vorgestellt wird. Es sollte möglich
sein, ein Pferd im Rahmen derselben Veranstaltung sowohl nach dem modernen Typ als
auch dem klassischen Typ beurteilen zu lassen.
Aus dem Katalog muss deutlich ersichtlich sein, nach welchem/welchen Standard/s das
Pferd vorge stellt wird.
Sofern das Pferd nachgemeldet wurde, ist dies vor Wertungsbeginn der betreffenden Klasse
mitzuteilen.
Ein Klassenwechsel nach bereits begonnener Bewertung ist nicht möglich.
Abs. 7 Anlässlich der Körung von Stuten werden Haarproben zum DNA-Test entnommen.
Abs. 8 Eine Kopie des Bewertungsbogens ist unmittelbar nach Abschluss der Klasse auszuhändigen.
Letzte Änderung 29.03.2008
15
Übersetzung aus der dänischen Sprache
§ 10 Fohlen- und Jungpferdschauen
Fohlen und Jungpferde aus anerkannten Abstammungen sind bei den Fohlen- und Jungpferdschauen
von 'Knabstrupperforeningen for Danmark' vorstellungsberechtigt.
Abs. 2 Zur Beurteilung wird eine Beschreibung von Exterieur und Bewegung ausgefertigt. Darüber
hinaus werden 5 Einzelnoten vergeben für:
1. Typ
2. Rahmen
3. Fundament
4. Bewegung
5. Gesamteindruck
Die Note für den Gesamteindruck kann nicht die höchste oder niedrigste Note sein.
Abs. 3 Gemäß Tierschutzgesetz über die Transporteignung dürfen Fohlen, die jünger als 14 Tage
alt sind, nicht zur Fohlenschau vorgestellt werden.
Abs. 4 Mitglieder sind verpflichtet, schnellstmöglich ein Foto des Fohlens unter Angabe von Vater
und Mutter an den Verband zu schicken, sofern das Fohlen nicht auf der Fohlenschau des
betreffenden Jahres vorgezeigt wird.
Letzte Änderung 29.03.2008
16
Übersetzung aus der dänischen Sprache
Stuten
§ 11 Anlage zur Hauptabteilung des Stutbuchs
Stuten mit mangelhafter Abstammung können in der Anlage zur Hauptabteilung des Stutbuchs gekört
werden. Diese wird als Vorbuch bezeichnet, wobei die Anzahl der anerkannten Generationen
über die Aufnahme in die Abteilung F1, F2 oder F3 entscheidet.
Stuten mit Knabstrupper-Farbgebung von unbekannter oder nicht anerkannter Abstammung, jedoch
mit zufrieden stellendem Exterieur und Gang, können in F1 gekört werden.
Die Tochter einer F1-Stute und eines anerkannten Knabstrupperhengstes ist bei der Körung in F2
einzutragen.
Die Tochter einer F2-Stute und eines anerkannten Hengstes (Knabstrupper oder von der Einkreuzungsliste)
ist bei der Körung in F3 einzutragen.
Nachkommen von F3 Stuten und einem anerkannten Hengst (Knabstrupper oder von der Einkreuzungsliste)
sind bei der Geburt in die Hauptabteilung einzutragen.
§ 12 Körungszeitpunkt
Stuten können zur Körung vorgestellt werden ab einschließlich dem Kalenderjahr, in dem sie das 3.
Lebensjahr vollendet haben.
Abs. 2 Früher gekörte Stuten können erneut vorgestellt werden, können jedoch im selben Jahr
nicht neu gekört werden.
Abs. 3 Stuten können an der gemeinsamen Materialprüfung des Landesausschusses teilnehmen,
wenn sie mindestens 4 Jahre alt sind.
Abs. 4 In KNN gekörte Stuten können mit einem zusätzlichen ”R” als Zeichen für eigene Ritti gkeit
versehen werden, sofern sie eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:
• Die Stute hat die eintägige Materialprüfung des Landesausschusses bestanden.
• Die Stute ist bei DRF-Reitwettbewerben mindestens als B-Pferd einge stuft.
• Die Stute hat in einer der einleitenden Runde des dänischen Sport- und Zuchtchampionats
für Spring- oder Dressurpferde einen Notendurchschnitt von mindestens 7 auf dem besonderen
Bewertungsbogen für die Gebrauchseigenschaften erzielt.
• Prüfungen und Wettkampfergebnisse von mindestens gleichem Schwierigkeitsgrad, die
bei einem entsprechenden anderen internationalen Verband bestanden wurden, können
anerkannt werden. Es liegt im Ermessen des Vorstands, über eine solche Anerkennung zu
entscheiden.
Letzte Änderung 29.03.2008
17
Übersetzung aus der dänischen Sprache
§ 13 Die Körung
Die Körung wird vom Vorstand des Vereins vorbereitet.
Abs. 2 Stuten werden bei der Gesamtbeurteilung 10-9-8-7-6 oder 5 gekört, unabhängig davon, ob
sie in der Hauptabteilung oder im Vorbuch einge tragen sind.
Abs. 3 Bei der Körung wird eine Beschreibung von Exterieur und Bewegung ausgefertigt.
Darüber hinaus werden 10 Einzelnoten vergeben
für:
1. Typ und Körperform
2. Kopf und Hals
3. Schulter und Widerrist
4. Oberlinien und Hinterhand
5. Vordergliedmaßen
6. Hintergliedmaßen
7. Schritt
8. Trab
9. Galopp
10. Gesamteindruck
Bei der Beurteilung kommt folgende Note nskala
zum Einsatz:
10 Ausgezeichnet
9 Sehr gut
8 Gut
7 Ziemlich gut/befriedigend
6 Befriedigend
5 Genügend
4 Ungenügend
3 Mangelhaft
2 Schlecht
1 Sehr schlecht
Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Gesamtnote und der Prämierung der
Stute, und zwar folgendermaßen:
1. Prämie (rote Schleife): 10 – 9 – 8
2. Prämie (blaue Schleife): 7 – 6
3. Prämie (grüne Schleife): 5
Abgelehnt: 4 und darunter
Die Note für den Gesamteindruck kann nicht die höchste oder niedrigste Note sein.
Letzte Änderung 29.03.2008
18
Übersetzung aus der dänischen Sprache
§ 14 Nachkommensammlungen
Bei den Körveranstaltungen des Knabstruppervereins für Dänemark können Nachkommensammlungen
von Stuten beurteilt werden, die im Knabstrupperverein für Dänemark gekört worden sind. Die
zur Sammlungen gehörenden ausgestellten Pferde müssen im Knabstrupperverein für Dänemark
gekört oder registriert sein. Der Aussteller muss aktives Mitglied des Vereins sein.
Das Ergebnis der Nachkommensammlung wird in die Stammtafel (Stammstute) eingetragen und ins
Stammbuch übernommen.
Nachkommenvorstellungen können nach folgenden Richtlinien ausgezeichnet werden:
10 - 9 Punkte = Goldmedaille
8 Punkte = Silbermedaille
7 Punkte = Bronzemedaille
6 Punkte und weniger = keine Medaille
Abs. 2 Regeln für die Vorstellung von Stutenfamilien und Nachkommensammlungen.
STUTENFAMILIE I.
Stammmutter mit mindestens zwei Nachkommen in direkter weiblicher Linie, von denen der jüngste
mindestens zwei Jahre alt sein muss (z. B. Mutter und zwei Töchter oder Mutter, Tochter und Enkelin
(Tochter der Tochter)).
NACHKOMMENSAMMLUNG I.
Sammlung von Stammmüttern, die nicht selbst ausgestellt werden, aber mindestens drei Nachkommen
in direkter weiblicher Linie, von denen der jüngste mindestens zwei Jahre alt sein muss (z. B.
drei Töchter).
NACHKOMMENSAMMLUNG II.
Stammmütter mit mindestens vier Nachkommen, von denen das jüngste mindestens zwei Jahre alt
sein muss. Es können sowohl Hengste, Stuten als auch Wallache in der Sammlung enthalten sein.
NACHKOMMENSAMMLUNG III.
Sammlung von Stammmüttern, die nicht selbst ausgestellt werden, aber mindeste ns vier Nachkommen,
von denen das jüngste mindestens zwei Jahre alt sein muss. Es können sowohl Hengste, Stuten
als auch Wallache in der Sammlung enthalten sein.
§ 15 Aufnahme ins Stammbuch, Gebühr usw.
Der Vorstand setzt die Gebühren und Verfahren für Anmeldung, Körschein, Aufnahme ins Stammbuch
usw. fest.
Damit eine Körung stattfinden kann, muss der Stutenbesitzer aktives Mitglied von 'Knabstrupperforeningen
for Danmark' sein.
Letzte Änderung 29.03.2008
19
Übersetzung aus der dänischen Sprache
§ 16 Körung außerhalb von Verbandsveranstaltungen
Abs. 1 Der Vorstand kann bei Einhaltung der Geschäftsordnung für die Bewertung auf anderen
Zuchtveranstaltungen eine Körung von Stuten durchführen sowie Stuten ins Vorbuch aufnehmen.
Abs. 2 In besonderen Fällen können Stuten ohne Vorstellung gekört werden.
Sofern es unmöglich ist, eine Stute zur Körung vorzustellen, z. B. weil sie tot ist, ist es möglich,
eine Körung ohne Vorstellung zu beantragen, wenn:
o Die Stute mindestens 1 Nachkommen geboren hat, der gekört worden ist oder zur
Körung vorgestellt wurde
o Stuten von unbekannter Abstammung Knabstrupperfarbgebung haben.
Für Körungen ohne Vorstellung gibt es ein spezielles Antragsformular. In den Antrag sind
Name, Geburtsdaten und Züchter (evt. Geburtsjahr) sowie der Zweck der Körung und eine
Erklärung darüber einzutragen, warum die Stute nicht zur Körung vorgestellt wird. Dem Antrag
ist ein Foto des Tieres von beiden Seiten beizulegen, und es ist eine Gebühr zu entrichten.
Die Hälfte der Gebühr wird im Falle der Ablehnung der Körung zurückgezahlt. Unter
Umständen kann ohne Gebührenerhöhung von einer oder mehreren der oben genannten
Forderungen abgesehen werden. Ab 1997 kostet eine Körung ohne Vorstellung DKK 1.000,-.
§ 17 Wallachkörung
Abs. 1 Wallache können zur Exterieur-Bewertung als 3-Jährige oder älter vorgestellt werden.
Der Wallach muss von anerkannter Abstammung (vgl. Körungsregeln für Stuten) sein.
Knabstrupperfarbige Wallache unbekannter Abstammung können ebenfalls auf Exterieur
beurteilt werden.
Wallache mit Exterieur-Bewertung werden mit 10-9-8-7-6 oder 5 Punkten zugelassen und
anschließend ins Wallachregister eingetragen. Der Wallach kann dann ein Logobrandzeichen
erhalten, jedoch nicht im Falle unbekannter Abstammung.
Wallache können zur Materialprüfung gemäß den geltenden Regeln des Landesausschusses
für Pferde vorgestellt werden.
Abs. 2 In KNN gekörte Wallache können mit einem zusätzlichen ”R” als Zeichen für eigene Ritti gkeit
versehen werden, sofern sie eine der nachstehenden Kriterien erfüllen:
• Der Wallach hat die eintägige Materialprüfung des Landesausschusses bestanden.
• Der Wallach ist bei DRF-Reitwettbewerben mindestens als B-Pferd eingestuft.
• Der Wallach hat in einer der einleitenden Runde des dänischen Sport- und Zuchtchampionats
für Spring- oder Dressurpferde einen Notendurchschnitt von mindestens 7 auf
dem besonderen Bewertungsbogen für die Gebrauchseigenschaften erzielt.
• Prüfungen und Wettkampfergebnisse von mindestens gleichem Schwierigkeitsgrad bestanden
bei einem entsprechenden anderen internationalen Verband können anerkannt
werden. Es liegt im Ermessen des Vorstands, über eine solche Anerkennung zu entscheiden.
Letzte Änderung 29.03.2008
20
Übersetzung aus der dänischen Sprache
Hengste
§ 18 Abstammungsanforderungen
Hengste, die zur Körung vorgestellt werden sollen, müssen in der Hauptabteilung des Zuchtbuches
eingetragen sein, d. h. dass Eltern, Großeltern und Urgroßeltern von anerkannter Abstammung sein
müssen.
Abs. 2 Hengste, die ab einschließlich 1996 geboren sind, müssen von einer gekörten Stute abstammen,
um selbst zur Körung zugelassen zu werden.
Abs. 3 Übergangsregelung. Ein Hengst kann nach nachstehenden Regeln trotz mangelhafter Abstammung
gekört werden.
Bis einschließlich 1999 geborene Hengste, die mindestens von einer F2-Stute abstammen,
können zur Körung vorgestellt werden.
Ab 2000 geborene Hengste, die mindestens von einer F3-Stute abstammen, können zur Körung
vorgestellt werden.
Abs. 4 Mangelhafte Abstammung. Der Verband kann in besonderen Fällen eine mangelhafte Abstammung
in mütterlicher Linie bei Hengsten anerkennen. Ein gekörter Hengst kann den
Wert des Nachkommens als Zuchttier abstammungsmäßig nicht mehr verringern als die
mütterliche Linie. Daher wird die Abstammung von einem gekörten Hengst vollständig anerkannt.
§ 19 Zuchtzulassung und Körung
Abs. 1 Zuchtzulassung
Die Deckzulassung eines Hengstes kann frühestens in dessen 3. Lebensjahr in Kraft treten.
Die Zulassung muss bei der zuletzt durchgeführten Punktebewertung gegeben sein.
Zweieinhalbjährige und ältere Hengste, die erstmals zur Zuchtzulassung erscheinen, können
eine einjährige Zulassung erhalten, dreieinhalbjährige Hengste mit einjähriger Zuchtzulassung
müssen zur erneuten Zuchtzulassung an einem vom Vorstand vorgeschriebenen Ort
erscheinen.
Ältere Hengste mit einjähriger Zuchtzulassung müssen zur erneuten Zuchtzulassung an einem
vom Vorstand vorgeschriebenen Ort oder zur Materialprüfung erscheinen. Ein Hengst
kann eine Zuchtzulassung für höchstens zwei Jahre erhalten, hiernach ist er zur Materialprüfung
zu stellen und muss diese bestehen, bevor er möglicherweise zu Ende gekört oder
abgelehnt wird.
Abs. 2 Zulassung zur Materialprüfung
Vierjährige und ältere Hengste mit Deckzulassung für das jeweilige Jahr sind automatisch
zur Materialprüfung zugelassen, die normalerweise nach der Decksaison im September oder
Oktober stattfindet.
Vierjährige und ältere Hengste, die keine Zuchtzulassung besitzen, aber zur Materialprüfung
vorgestellt werden sollen, müssen durch eine gewöhnliche Punktebewertung anerkannt
werden.
Letzte Änderung 29.03.2008
21
Übersetzung aus der dänischen Sprache
Abs. 3 Körung
Zugelassene Hengste von vier Jahren und darüber, die eine vom Landesausschuss für Pferde
und eine von 'Knabstrupperforeningen for Danmark' anerkannte Materialprüfung bestanden
haben, sind körungsfähig.
Eine Vorstellung zur Neukörung ist möglich, jedoch nicht im selben Jahr.
Abs. 4 Zulassungskriterium
Hengste werden mit 10-9-8-7 in der Gesamtnote und keiner Teilnote unter 5 bei der Exterieurbewertung
anerkannt oder abgelehnt. Für Hengste, die gemäß Reinzuchtprogramm zur
Materialprüfung vorgestellt werden, werden keine Notenanforderungen für die Zulassung
gestellt, jedoch müssen sie tierärztl icherseits zugelassen sein.
Bei der Charakteristik der Hengste ist sowohl auf Noten für Gangarten als auch auf Springfähigkeiten
Wert zu legen, wobei die Stärken des Pferdes hervorzuheben sind.
Abs. 5 Freispringen
Hengste, die zur Punktebewertung erscheinen, müssen während der Bewertung frei spri ngen.
Abs. 6 Tierärztliche Untersuchung
Bei der Punktebewertung von Hengsten muss 'Knabstrupperforeningen for Danmark' diese
von einem Tierarzt während der Veranstaltung untersuchen lassen. Der Vorstand legt fest,
welche tierärztlichen Untersuchungen der Hengst zu durchlaufen hat, und nimmt zusammen
mit der Körungskommission dazu Stellung, welche Konsequenz das Ergebnis der Untersuchung
haben soll.
Abs. 7 Abstammungskontrolle
Bei allen zur Zucht zugelassenen Hengsten muss eine DNA-Bestimmung vorgenommen
worden sein, bevor die Zucht aufgenommen wird.
Alle nach dem 1. Januar 1994 geborenen Hengste müssen für die Zuchtzulassung ihre Abstammung
mit Hilfe einer DNA-Bestimmung gemäß dem Regelwerk des Landessausschusses
für Pferde kontrollieren lassen.
Alle hiermit verbundenen Kosten sind vom Eigentümer zu tragen.
Abs. 8 Einfarbige Hengste, die das Reinzuchtkriterium mit mindestens 6/8 Knabstrupperblut in der
3. Generation erfüllen, können gekört werden, wenn sie insgesamt die Note 7 erzielen.
Letzte Änderung 29.03.2008
22
Übersetzung aus der dänischen Sprache
§ 20 Bewertung
Die Hengste werden, wie auch die Stuten, nach Exterieur und Bewegung nach folgenden Punkten
beurteilt:
Darüber hinaus werden 10 Einzelnoten vergeben
für:
1. Typ und Körperform
2. Kopf und Hals
3. Schulter und Widerrist
4. Oberlinien und Hinterhand
5. Vordergliedmaßen
6. Hintergliedmaßen
7. Schritt
8. Trab
9. Galopp
10. Gesamteindruck
Bei der Beurteilung kommt folgende Note nskala
zum Einsatz:
10 Ausgezeichnet
9 Sehr gut
8 Gut
7 Ziemlich gut/befriedigend
6 Befriedigend
5 Genügend
4 Ungenügend
3 Mangelhaft
2 Schlecht
1 Sehr schlecht
Abs. 2 Darüber hinaus werden 4 Noten für das Freispringen erteilt für:
1. Bascule (Einsatz des Rückens)
2. Beintechnik
3. Elastizität und Geschmeidigkeit
4. Vermögen
Da 6 die Mittelnote ist, zählen alle Punkte über 6 als Pluspunkte und alle unter 6 als Minuspunkte.
Da Spring- und Dressureigenschaften gleich hoch zu gewichten sind bei der Beurte ilung
und der Vergabe der Deckzulassungen, ist zu berücksichtigen, dass ein Hengst ein ausgeprägtes
Spring- oder Dressurtalent sein kann, oder beides. Dies sollte bei der Charakterisierung
von Junghengsten erwähnt werden.
Letzte Änderung 29.03.2008
23
Übersetzung aus der dänischen Sprache
§ 21 Nachkommensammlungen
Bei den Körveranstaltungen von 'Knabstrupperforeningen for Danmark' können Nachkommensammlungen
von Hengsten beurteilt werden, die bei 'Knabstrupperforeningen for Danmark' gekört worden
sind. Die zur Sammlungen gehörenden ausgestellten Pferde müssen bei 'Knabstrupperforeningen for
Danmark' gekört oder registriert sein. Der Aussteller muss aktives Mitglied des Vereins sein.
Das Ergebnis der Nachkommensammlung wird in die Stammtafel (Stammhengst) eingetragen und ins
Stammbuch übernommen.
Nachkommenvorstellungen können nach folgenden Richtlinien ausgezeichnet werden:
10 - 9 Punkte = Goldmedaille
8 Punkte = Silbermedaille
7 Punkte = Bronzemedaille
6 Punkte und weniger = keine Medaille
Abs. 2 Regeln für die Vorstellung und Beurteilung von Nachkommen von Hengsten.
KLEINE NACHKOMMENSAMMLUNG
Die Sammlung soll aus mindestens 5 Nachkommen bestehen. Stuten, Hengste oder Wallache
von 2 Jahren oder darüber können erfasst werden.
GROSSE NACHKOMMENSAMMLUNG
Von Hengsten mit registrierten Nachkommen von 5 Jahren oder darüber kann eine „große
Nachkommensammlung“ erstellt werden, bestehend aus mindestens 15 Nachkommen von
2 Jahren und darüber, hiervon mindestens 5 Nachkommen von 5 Jahren und darüber.
Hengste, Stuten und Wallache können erfasst werden.
Letzte Änderung 29.03.2008
24
Übersetzung aus der dänischen Sprache
§ 22 Reinzuchtprogramm
Beschränkte Deckzulassung für Hengste, die Reinzuchtnachkommen produziere n können
Abs. 1 Ziele:
• Erhöhung der Anzahl von Reinzucht-Knabstruppern und Erhaltung der abstammungsmäßigen
Vielfalt, sowie Bewahrung der alten Blutlinien
• Alle Knabstrupper (Reinzucht und keine Reinzucht) werden nach einem der gleichen
zwei Standards bewertet.
• Straffung des Reinzuchtkriteriums auf 15/16 (93,75%) Blutreinheit in der 4. Generation.
Abs. 2 Reinzuchtkriterium
Standard: Gültig für den modernen oder den klassischen Reittyp
Größe: Min. 148, 1 cm Stockmaß
Abstammung: Min. 15/16 (93,75%) Blutreinheit in 4. Generation
Abs. 3 Reinzuchtprogramm
Das Reinzuchtprogramm kann Hengste umfassen, die noch nicht das Kriterium der 15/16
Blutreinheit in der 4. Generation erfüllen, jedoch die untenstehenden Abstammungsanforderungen
erfüllen und zur Be sichtigung vorgestellt werden. Bereits gekörte Hengste, die
diese Abstammungsanforderungen erfüllen, gehen direkt ins Reinzuchtprogramm.
Auch einfarbige Hengste können in das Reinzuchtprogramm aufgenommen werden.
Abstammung
Hengste, geboren bis 2004: 4/4 (100%) Reinzucht in 2. Generation oder min. 6/8 (75%)
Reinzucht in 3. Generation
Hengste, geboren 2005-2012: 8/4 (100%) Reinzucht in 2. Generation oder min. 12/8 (75%)
Reinzucht in 3. Generation
Hengste, geboren 2013-2020: 8/4 (100%) Reinzucht in 2. Generation oder min. 14/8
(87,5%) Reinzucht in 3. Generation
Teilwerte für das Reinzuchtkriterium
Fohlen geboren bis einschließlich 2009: 6/8 (75%) Blutreinheit in 3. Generation
Fohlen geboren ab einschließlich 2010: 12/16 (75%) Blutreinheit in 4. Generation
Fohlen geboren ab einschließlich 2017: 14/16 (87,5%) Blutreinheit in 4. Generation
Fohlen geboren ab einschließlich 2025: 15/16 (93,75%) Blutreinheit in 4. Generation – Reinzuchtkriterium
in Kraft.
Abs. 4 Praxis
In der oben näher definierten Übergangszeit können Hengste eine beschränkte Deckzulassung
erhalten. Der Hengst muss an dem vom Verband angewiesenen Ort zur Besichtigung
erscheinen, wo er der üblichen Punktebewertung unterzogen wird. Die vom Verband ernannten
Zuchtrichter können den Hengst ungeachte t der Exterieurnoten nicht ablehnen.
Jedoch wird verlangt, dass die tierärztliche Untersuchung bestanden wird.
Letzte Änderung 29.03.2008
25
Übersetzung aus der dänischen Sprache
Hengste, die nach dem Reinzuchtprogramm zur Zucht zugelassen sind, haben das Recht, in
ihrer Lebenszeit bis zu 10 registrierte Fohlen zu zeugen.
Die Stuten müssen abstammungsmäßig von einer solchen Beschaffenheit sein, dass die
Nachkommen mindestens die in Absatz 3 angeführten Teilwerte für das Reinzuchtkriterium
erfüllen.
Die beschränkte Deckzulassung gibt automatisch Zugang zur Materialprüfung im vierten
Lebensjahr des Hengstes oder später. Nach einer bestandenen Materialprüfung wird der
Hengst gleichberechtigt mit jenen Hengsten zur Körung vorgestellt, die das gewöhnliche Körungsprogramm
des Verbandes durchlaufen haben, und können hiernach ihre endgültige
Körung erreichen oder abgelehnt werden.
Sofern der Hengst für gut genug befunden wird, um zusammen mit seinem Jahrgang zur
Höherstufung zu gehen, die dem gewöhnlichen Körungsprogramm folgt, kann der Hengst,
wenn der Eigentümer es wünscht, an dem ordentlichen Körungsprogramm gleichberechtigt
mit den übrigen Hengsten teilnehmen.
Der Hengst kann nur eine einjährige - jedoch freie – Deckzulassung erhalten, und kann im
Jahr darauf erneut nach dem Reinzuchtprogramm vorgestellt werden. Wird im Folgejahr
nicht die gleiche Bewertung erzielt, kann dem Hengst eine beschränkte Deckzulassung für
bis zu 10 registrierte Nachkommen erteilt werden.
Die Übergangsregelung reicht bis 2024, wo die Reinzuchthengste nach normalen Bedingungen
zu bewerten sind.
Sofern hier nichts anderes geltend gemacht wird, sind im Übrigen die Regeln des Verbandes
zu befolgen.
Letzte Änderung 29.03.2008
26
Übersetzung aus der dänischen Sprache
Materialprüfung
§ 23 Gemeinsame eintägige Materialprüfung
Zweck
Zweck der Prüfung ist die Beurteilung der Gebrauchseigenschaften von Pferden und Ponys.
Teilnehmer
Teilnehmer sind Pferde/Ponys, die von 'Knabstrupperforeningen for Danmark' zugelassen sind.
Die teilnehmenden Pferde/Ponys sind mindestens 4 Jahre alt.
Trächtige Stuten können bis zu 5 Monate vor dem Fohlen geprüft werden, und wieder 5 Monate
nach dem Fohlen, und sie dürfen bei der Ausdauerprüfung nicht im Galopp gehen. Stuten dürfen am
Prüfungstag nicht vom Fohlen begleitet werden.
Ort und Dauer
Die Prüfung findet auf Vilhelmsborg statt und dauert einen Tag. Bei einer großen Teilnehmerzahl
kann die Prüfung über zwei Tage gehen, jedoch so, dass das Pferd/Pony die Prüfung am selben Tag
abschließt, an dem sie begonnen wurde.
Inhalt
Die Prüfung besteht aus:
1. Tierärztliche Untersuchung
2. Gangartprüfung nach den Anweisungen des Richters/Fremdreitertest
3. Eventuelles Fahrprogramm
4. Springen, frei und unterm Reiter
5. Ausdauerprüfung
Bewertungsrichtlinien
Gangartprüfung und Springen, Ausdauerprüfung und tierärztliche Untersuchung sind obligatorisch.
Ponys können die Gangartprüfung jedoch vor dem Wagen ablegen. Die Gewichtung der Prüfungsteile
wird vom Vorstand von 'Knabstrupperforeningen for Danmark' festgelegt, der auch frei und unabhängig
das Prüfungsniveau und die Anforderungen für die Zulassung bestimmt und entscheidet, ob
ein Pferd bestanden hat oder nicht.
Für das Bestehen beträgt die Mindestpunktzahl 650 Punkte im Gesamtergebnis für Stuten und Wallache
und 700 Punkte für Hengste. Zusätzlich darf keine Teilnote unter 5 liegen. Für fünfjährige und
ältere Hengste ist die Mindestanforderung 715 Punkte.
Für Pferde/Ponys, die eine Teildisziplin nicht bestehen, ist die Beendigung der Materialprüfung fre iwillig.
Ein Pferd/Pony, das während der Prüfung erkrankt, wird vom Tierarzt untersucht und scheidet
aus der Prüfung aus, hat jedoch das Recht auf Wiederholung der Prüfung. Es besteht die Möglichkeit
der Vergabe von halben Noten.
Letzte Änderung 29.03.2008
27
Übersetzung aus der dänischen Sprache
Folgende Notenskala ist zu verwenden:
10 - Ausgezeichnet
9 - Sehr gut
8 - Gut
7 - Ziemlich gut (befriedigend)
6 - Befriedigend
5 - Genügend
4 - Ungenügend
3 - Mangelhaft
2 - Schlecht
1 - Sehr schlecht
0 - nicht angetreten
Beschreibung der Teilprüfungen
1. Gangartprüfung
Die Bewertung wird von einer Jury aus mindestens 2 Personen vorgenommen.
Die Prüfung ist unter dem Reiter und/oder vor dem Wagen (wird vom jeweiligen Verband festgelegt),
teils mit „eigenem Reiter" und teils mit Testreiter abzulegen.
Es treten jeweils zwei Pferde zur Prüfung an, die sich in Größe und Typ weitestmöglich gleichen sollen.
Es wird nach den Anweisungen des Richters geritten.
Das Pferd/Pony soll folgende Übung ausführen können: 20 m Volten im Trab und Galopp, Steigerungen
im Trab und Galopp, sowie Schritt am langen Zügel. Einzelne Übungen können nach Anweisung
des Richters wiederholt werden, für ältere Pferde/Ponys kann ein erhöhter Schwierigkeitsgrad verlangt
werden.
Die Wertungsrichter vergeben Noten für: Schritt, Trab, Galopp und Verhalten unter dem Reiter.
Unmittelbar im Anschluss daran reitet der Testreiter das Pferd/Pony (jedoch nicht Kat. 3 Ponys) für
eine Dauer von ca. 5 Minute n, wonach der Testreiter Noten für Rittigkeit und Vermögen vergibt.
2. Springen
Die Bewertung wird von einer Jury aus mindestens 2 Personen vorgenommen.
Die Bewertung des Springens erfolgt teils beim Freispringen und teils unter dem Reiter mit Freispringen
am Anfang, jeweils einzeln bewertet.
Unter dem Reiter:
Gesprungen wird auf LC-Niveau mit vier einzeln stehenden Hindernissen (sowohl senkrechte als auch
breite) nach Anweisungen des Wertungsrichters. Die Richter vergeben Noten für: Taxation, Beintechnik,
Einsatz des Rückens und Verhalten/Rittigkeit.
Höhe der Sprünge:
Pferde max. 100 cm
Ponys Kat. I – 80 cm
Ponys Kat. II – 70 cm
Ponys Kat. III – 60 cm
Miniponys – 50 cm
Rücksicht wird auf jene Spezialrassen genommen, bei denen das Springen nicht Teil des Zuchtziels ist.
Für das Freispringen legen die Wertungsrichter die Größe und Abstände usw. der Hindernisse unter
Berücksichtigung von Vermögen und Alter fest. Die Richthöhen sind die gleichen, wie sie für das
Springen unter dem Reiter gelten, wobei die Wertungsrichter in solchen Fällen, in denen das Vermögen
eines bestimmten Pferdes/Ponys geprüft werden soll, unter Berücksichtigung des Alters bis auf
120 cm gehen können.
Letzte Änderung 29.03.2008
28
Übersetzung aus der dänischen Sprache
3. Ausdauerprüfung
Die Prüfung wird unter dem Reiter, oder, bei Ponys, vor dem Wagen durchgeführt. Die Bahnlänge
richtet sich nach der Größe des Pferdes/Ponys auf folgende Weise:
Schritt Trab Galopp
Pferd 500 m 2500 m 1000 m
Pony Kat. I 500 m 2500 m 1000 m
Pony Kat. II 500 m 2500 m 1000 m
Pony Kat. III 500 m 1000 m 500 m
Für trächtige Stuten entfällt der Galopp.
Die Ausdauerprüfung findet auf der Rundbahn statt. Begonnen wird im Schritt, gefolgt von Trab und
abschließendem Galopp. Bei Ablegung der Prüfung vor dem Wagen wird der Galopp durch Trab ersetzt.
Unmittelbar nach Absolvierung der Prüfung ist das Pferd/Pony tierärztlich zu untersuchen.
Bei der Ausdauerprüfung werden 10 Punkte bei Einhaltung der Mindestzeiten vergeben. Andernfalls
werden für jede überschrittene Sekunde 0,1 Punkte abgezogen.
Tempo Pferd Pony Kat. I Pony Kat. II Pony Kat. III Mini
Schritt 100 m/min 90 m/min 80 m/min 50 m/min 50 m/min
Trab 250 m/min 225 m/min 200 m/min 150 m/min 150 m/min
Galopp 500 m/min 400 m/min 350 m/min 250 m/min 250 m/min
Außerdem werden Noten vergeben für: Arbeitswilligkeit, Verhalten und Rittigkeit.
4. Fahren
Wird ein Pony vor dem Wagen gezeigt, ist nach dem Dressurprogramm I-light zu fahren.
5. Tierärztliche Untersuchung
Vorzunehmen von einem Tierarzt in einem genauer festgelegten Umfang, um die gebrauchsmäßigen
Eigenschaften des Pferdes zu untersuchen. Das heißt in erster Linie Konstitution und Temperament.
Zur Untersuchung gehört unter anderem eine Beugeprobe. Sofern der Tierarzt es für notwendig erachtet,
können Pferde/Ponys einer gründlicheren Untersuchung unterzogen werden. Die Untersuchung
wird vor dem Ablegen der Prüfung und nach abgeschlossener Ausdauerprüfung vorgenommen.
Es wird eine Note für das Temperament während der Untersuchung erteilt und für die Regenerationsfähigkeit
nach der Ausdauerprüfung. In die Ergebnisberechnung findet ein Durchschnitt der
Note von der klinischen tierärztlichen Untersuchung und der tierärztlichen Untersuchung bei der
Ausdauerprüfung Eingang.
Allgemeine Bestimmungen
Das Pferd/Pony ist in einem solchen Zustand zur Prüfung zu führen, der es in die Lage versetzt, die
Materialprüfung zu bewältigen.
Das Pferd/Pony hat ohne Beschlag oder mit normalem Beschlag zu erscheinen. Trägt das Pferd/Pony
Spezialbeschläge, ist eine Begründung vorzulegen, zu der die Wertungsrichter und der Tierarzt gemeinsam
Stellung nehmen.
Bei schlechter Witterung und/oder schlechten Bodenverhältnissen hat der Technikausschuss des
Landesausschusses für Pferde die Möglichkeit, von der obenstehenden Regel abzuweichen, um auf
diese Weise eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten.
Einsatz von Gerte und Sporen:
Letzte Änderung 29.03.2008
29
Übersetzung aus der dänischen Sprache
Die Gerte darf höchstens 75 cm lang sein und nur beim Springen unter dem Reiter eingesetzt werden.
Beim Gangarttest ist es zulässig, entweder mit Sporen oder einer Gerte von max. 110 cm Länge
zu reiten, allerdings nicht mit beiden gleichzeitig. Die Sporen dürfen max. 2 cm sein für Reiter von
Ponys.
Das Pferd trägt in allen Disziplinen eine normale Trense mit normalem Trensengebiss oder zweiteiligem
Ausbildungsgebiss. Nasenriemen ist obligatorisch. Nasenriemen unter dem Gebiss (hannoveranisch)
und zweiteiliger Nasenriemen sind zulässig gemäß Regelwerk des DRF.
Jegliche Formen von Hilfszügeln sind verboten, jedoch ist ein gewöhnliches Ringmartingal beim
Springen und bei der Ausdauerprüfung zulässig. Das Martingal muss korrekt angepasst sein. Sind die
Wertungsrichter der Meinung, dass das Martingal dem Pferd hinderlich ist oder die Beurteilung beeinträchtigt,
können sie eine Anpassung oder das Abnehmen verlangen.
Wo nichts anderes angeführt ist, gelten die Regeln des Dänischen Reitverbandes (DRF).
Unsportliches Auftreten und unnötige Bestrafung des Pferdes/Ponys kann zum Platzverweis führen.
Berechtigt hierzu sind die jeweiligen vorsitzenden Richter der Veranstaltung und der Technische Ausschuss.
Das Tragen eines Helms während der gesamten Prüfung sowie beim Antreten und bei der Prämienvergabe
ist Pflicht, wenn dies unter dem Reiter geschieht.
Minis sind Ponys bis zu 104 cm.
Doping ist verboten und führt zur Disqualifikation.
Prüfung vor dem Wagen:
Pferde/Ponys, die nicht zugeritten oder sehr klein sind, werden vor dem Wagen gezeigt. Gefahren
wird in Schritt und Trab nach den Anweisungen des Wertungsrichters. Der Galopp wird an der Longe
nach der Gangartprüfung gezeigt. Für Ponys von max. 90 cm ist zu den Anforderungen in jedem Einzelfall
Stellung zu nehmen.
Einsatz mehrerer Reiter:
Das Pferd/Pony darf in den verschiedenen Disziplinen von verschiedenen Reitern geritten werden.
Vergabe von ”R”:
Stuten, die die gemeinsame Materialprüfung bestehen, erhalten zusätzlich zur Stammbuchnummer
ein „R“ als Zeichen für eigene Rittigkeit.
Praktische Durchführung
Das Landessekretariat organisiert Tierärzte und Wertungsrichter, die für alle Rassen gleich sind, sowie
die praktische und technische Durchführung (Programm, Kataloge, Zeitnahme, Schreibdienst,
Berechnung, Zertifikatausstellung usw.).
Die Kosten werden vom teilnehmenden Zuchtverband und den Pferdeeigentümern getragen.
Es wird ein Technischer Ausschuss mit technischen Sachverständigen und unabhängigen Personen
sowie einem Vertreter für jede der Rassen gebildet, die mit Pferden/Ponys an der Prüfung teilnehmen.
Die Aufgabe des Ausschusses besteht in der Sicherstellung der technisch korrekten Vorbere itung
und Durchführung der Prüfungen sowie in Zweifelsfällen der Entscheidung, ob eine Prüfung
durchgeführt ist oder nicht. Darüber hinaus kann der Ausschuss den einzelnen Zuchtverband beraLetzte
Änderung 29.03.2008
30
Übersetzung aus der dänischen Sprache
ten. Die Zuchtverbände entscheiden jedoch selbst, ob eine Prüfung bestanden ist und ob ein
Pferd/Pony eventuell aussetzen oder im Folgejahr noch einmal erscheinen muss.
Ergebnis
Die Ergebnisse werden für die einzelnen Rassen auf der Grundlage der im Zuchtverband festgelegten
Gewichtungen berechnet, wie sie aus nachstehender Tabelle ersichtlich sind.
Letzte Änderung 29.03.2008
31
Übersetzung aus der dänischen Sprache
GEWICHTUNG
Disziplinen KN KN
(Ponys,
die
gekört
werden)
PA PI HA/OX
/GR
WE/SP
/NF/C
O/FR/
OL
LI AH* Tinker
1. Gangarten
Schritt 1 1 8 11 10 10 12 12 8
Trab 1 1 8 11 10 10 12 12 8
Galopp 1 1 8 11 10 10 12 12 8
Teilgesamt
2. Springfähigkeiten
Taxation 1 1 8 11 6 7 8 7 6
Beintechnik 1 1 8 11 6 7 8 7 6
Einsatz des Rückens 1 1 8 11 6 7 8 7 6
Teilgesamt
3. Ausdauer
10 – (_______) Strafpunkte 1 1 7 5 5 6 6 5 5
Regeneration 1 1 5 1 1 5 5 1 1
Teilgesamt
4. Willigkeit/Verhalten vor Wagen 1 1 7 9 9 9 10 9 10
Verhalten unter Reiter/Rittigkeit 1 - 7 9 9 9 10 9 10
Verhalten/Rittigkeit beim Springen 1 1 7 9 9 5 6 9 8
Fremdreiter Rittigkeit 1 - 7 1 7 7 - 4 7
Fremdreiter Vermögen 1 - 4 1 4 4 - 4 4
Arbeitswilligkeit 1 1 6 1 7 7 7 4 4
Verhalten bei Ausdauer 1 1 5 2 3 2 2 5 4
Temperament beim Tierarzt 1 1 4 5 7 4 4 2 5
Teilgesamt
Gesamtprüfungserge bnis x100 x100 100 100 100 100 100 100 100
1
1 [