Zuchtreglement von Dänemark

Knabstrupperforeningen for Danmark EU-anerkannter Mutterverband 29.03.2008

Regeln und Standards für den Knabstrupper

Inhalt

REGELN FÜR DAS KNABSTRUPPER SPORTREITPFERD........................................................................3

§ 1 Der Standard für das Sportreitpferd.....................................................................................3

REGELN FÜR DEN KLASSISCHEN KNABSTRUPPER-TYP.......................................................................4

§ 2 Der Standard für den klassischen Knabstrupper-Typ .............................................................4

§ 3 Abstammungsanforderungen für die Hauptabteilung des Zuchtbuches..................................6

REGELN FÜR DAS KNABSTRUPPER-PONY.........................................................................................7

§ 4 Der Standard für das Knabstrupper-Pony .............................................................................7

§ 5 Standard für das Knabstrupper-Minipony.............................................................................9

§ 6 Abstammungsanforderungen für die Hauptabteilung des Zuchtbuches..................................9

§ 7 Farbbeschreibung und -beurteilung ..................................................................................11

§ 8 Kennzeichnung.................................................................................................................12

§ 9 Allgemeine Körungsregeln.................................................................................................13

§ 10 Fohlen- und Jungpferdschauen..........................................................................................15

Stuten ........................................................................................................................................16

§ 11 Anlage zur Hauptabteilung des Stutbuchs...........................................................................16

§ 12 Körungszeitpunkt..............................................................................................................16

§ 13 Die Körung .......................................................................................................................17

§ 14 Nachkommensammlungen................................................................................................18

§ 15 Aufnahme ins Stammbuch, Gebühr usw.............................................................................18

§ 16 Körung außerhalb von Verbandsveranstaltungen................................................................19

§ 17 Wallachkörung .................................................................................................................19

Hengste......................................................................................................................................20

§ 18 Abstammungsanforderungen............................................................................................20

§ 19 Zuchtzulassung und Körung...............................................................................................20

§ 20 Bewertung.......................................................................................................................22

§ 21 Nachkommensammlungen................................................................................................23

§ 22 Reinzuchtprogramm .........................................................................................................24

Materialprüfung ..........................................................................................................................26

§ 23 Gemeinsame eintägige Materialprüfung ............................................................................26

§ 24 Materialprüfung für klassisch bewertete Hengste, Stuten und Wallache..............................32

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

REGELN FÜR DAS KNABSTRUPPER SPORTREITPFERD

§ 1 Der Standard für das Sportreitpferd

TYP:

Der Knabstrupper vom Reitsporttyp ist ein großrahmiges und harmonisches Pferd von guter Tiefe

und Breite.

GRÖSSE:

Der Knabstrupper hat ein Stockmaß von über 148 cm.

FARBE:

Das hervorstechendste Merkmal des Knabstruppers ist seine besondere Farbgebung. Die verschiedenen

Farbvarianten können stark variieren. Die Farbausbreitung hat daher keinen Einfluss auf die Bewertung

und Körungsklassifizierung. Mindestanforderung für die Farbausbreitung:

Es werden mindestens fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen verlangt.

Einfarbige Hengste, die nur fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen haben, können nicht

gekört werden. Einfarbige Hengste mit mindestens 6/8 Knabstrupperanteilen können gekört werden.

Solche Hengste müssen jedoch Knabstrupperstuten mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden.

Hengste mit Grauschimmelanlagen können nicht gekört werden. Hengste mit Glasaugen oder ausgeprägtem

Rattenschweif können nicht gekört werden. Ausgeprägt bunte Hengste können nicht gekört

werden.

Einfarbige Stuten von einem gekörten Knabstrupperelternteil können gekört werden. Solche Stuten

müssen jedoch einem zugelassenen Knabstrupperhengst mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden.

KOPF UND HALS:

Erwünscht ist ein edler und ausdrucksvoller Kopf mit großem, klarem ruhigem Auge und viel Ganaschenfreiheit.

Der Kopf soll über einen beweglichen Nacken mit einem mittellangen, wohlgeformten

und gut angesetzten Hals verbunden sein.

SCHULTER UND WIDERRIST:

Die Schulter ist lang und schrägliegend mit viel Freiheit und ausgeprägtem Widerrist.

OBERLINIE UND HINTERHAND:

Der Knabstrupper hat einen ausgeprägten Widerrist, der gleichmäßig übergeht in einen kräftigen

Rücken mit kurzer muskulöser Lendenpartie und einer langen, muskulösen leicht abfallenden Kruppe

mit gut angesetztem Schweif und natürlicher freier Schweifhaltung.

GLIEDMASSEN:

Die Gliedmaßen sollen passend, kräftig, trocken und gut ausgerichtet sein. Ausgeprägte Gelenke mit

gut gewinkelten Sprung- und Fesselgelenken. Gute Sprunggelenkbreite mit gleichmäßigem Übergang

zum Röhrenbein. Die Röhren sollen kurz und flach sein. Die Fesseln passend lang und federnd. Gut

bemuskelter Unterarm sowie breite und tiefe Oberschenkelmuskulatur.

Die Hufe sind wohlgeformt und von guter Hornqualität.

BEWEGUNG:

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

Die Bewegung soll leicht und raumgreifend, regelmäßig, taktsicher und elastisch sein mit gutem Untergriff.

TEMPERAMENT:

Das Temperament des Sportreittyps soll lebhaft und freundlich, umgänglich und arbeitswillig sein.

REGELN FÜR DEN KLASSISCHEN KNABSTRUPPER-TYP

§ 2 Der Standard für den klassischen Knabstrupper-Typ

TYP:

Der ideale klassische Knabstrupper ist elegant, harmonisch mit guter Muskelfülle und soll aus drei

gleichgroßen Körperteilen, nach Möglichkeit quadratisch, bestehen. Ein muskulöser Körperbau mit

guter Tiefe und Breite ist anzustreben.

GRÖSSE:

Es wird ein Stockmaß zwischen 148 cm und 165 cm angestrebt.

FARBE:

Das hervorstechendste Merkmal des Knabstruppers ist seine besondere Farbgebung. Die verschiedenen

Farbvarianten können stark variieren. Die Farbausbreitung hat daher keinen Einfluss auf die Bewertung

und Körungsklassifizierung. Mindestanforderung für die Farbausbreitung:

Es werden mindestens fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen verlangt.

Einfarbige Hengste, die nur fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen haben, können nicht

gekört werden. Einfarbige Hengste mit mindestens 6/8 Knabstrupperanteilen können gekört werden.

Solche Hengste müssen jedoch Knabstrupperstuten mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden.

Hengste mit Grauschimmelanlagen können nicht gekört werden. Hengste mit Glasaugen oder ausgeprägtem

Rattenschweif können nicht gekört werden. Ausgeprägt bunte Hengste können nicht gekört

werden.

Einfarbige Stuten von einem gekörten Knabstrupperelternteil können gekört werden. Solche Stuten

müssen jedoch einem zugelassenen Knabstrupperhengst mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden.

KOPF UND HALS:

Der Kopf soll ausdrucksvoll sein. Erwünscht sind große und frei platzierte Augen. Die Ohren sollten

nicht zu groß sein. Der Nasenrücken darf gern ausgeprägt sein. Die Ganaschen sollen gut ausgeprägt

sein und genügend Freiheit haben. Länge und Form des Nackens sollen gute Bewegungs- und Ganaschenfreiheit

zwischen Kopf und Hals ermöglichen. Der Hals sollte lang und hochangesetzt mit einer

muskulösen Oberlinie sein. Ein Unterhals ist nicht erwünscht.

SCHULTER UND WIDERRIST:

Die Schulter ist lang, schräg und muskulös, jedoch mit einem langen Oberarmknochen, und sie soll

geschmeidig sein bei guter Bewegungsfreiheit. Der Widerrist sollte ausreichend lang sein mit gutem

Muskelansatz. Der Widerrist kann wegen des hohen Schweifansatzes und der kräftigen Halsoberlinie

kurz wirken. Dies darf nicht als Fehler angesehen werden.

OBERLINIE UND HINTERHAND:

Die Oberlinie soll muskulös, geschmeidig und schön abgerundet sein. Erwünscht ist ein mittlerer bis

kurzer, muskulöser und kräftiger Rücken. Die Lende sollte gut bemuskelt sein und geschmeidig verlaufen.

Die Kruppe soll muskulös und abfallend sein. Der Schweifansatz darf nicht zu hoch sein.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

GLIEDMASSEN:

Gewünscht wird ein gut gestelltes und trockenes Fundament mit korrekten Winkeln. Der Oberschenkelknochen

soll lang und schrägliegend sein. Die Fesseln sollen stark und elastisch sein. Wünschenswert

sind starke, wohlgeformte Hufe mit passender Größe.

BEWEGUNG:

Die Bewegung soll energisch und taktsicher sein mit natürlicher Balance. Angestrebt werden gute

Hebungen von sowohl Vorderbeinen als auch Hinterbeinen, damit das Vorgreifen der Vorderbeine im

Schritt und Trab mit leicht gebeugtem Vorderknie geschieht, wobei die Hinterbeine mit gebeugten

Sprunggelenken nach vorn geführt werden sollen. Der Schritt soll entspannt mit passend langen

Schritten sein.

Der Trab soll energisch, taktsicher, untergreifend mit guter Gangmechanik sein. Der Galopp soll ruhig

und ausbalanciert sein mit guten Hebungen in den Sprüngen.

TEMPERAMENT:

Das Pferd soll ruhig, aufmerksam, intelligent und arbeitswillig sein.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

§ 3 Abstammungsanforderungen für die Hauptabteilung des Zuchtbuches

Damit eine Abstammung für die Hauptabteilung des Verbandszuchtbuches anerkannt werden kann,

sind mindestens drei Generationen anerkannter Abstammung erforderlich.

Abs. 2 Anerkannte Abstammung bedeutet, dass die in der Stammtafel aufgeführten Pferde bei

'Knabstrupperforeningen for Danmark' eingetragen oder gekörte Tiere von anderen EUanerkannten

Knabstrupper-Zuchtverbänden sind, die den Regeln des Mutterverbandes folgen,

oder gekörte Tiere aus solchen Verbänden sind, aus denen wir Einkreuzungen zulassen.

Eine anerkannte Abstammung ist eine als Nachkomme eines gekörten Hengstes von

einem EU-zugelassenen Knabstrupper-Zuchtverband oder einem zugelassenen Einkre uzungsverband

registrierte Stute, in denen die Stute bis einschließlich 1995 zur Zucht diente.

Zur Einkreuzung zugelassene Verbände für das Knabstrupper-Pferd sind:

o Frederiksborg Hesteavlsforeningen (Pferdezuchtverband Frederiksborg)

o Dansk Oldenborg Avl (Dänische Oldenburger Zucht)

o Trakehner Avlsforbundet i Danmark (Trakehner Zuchtverband von Dänemark)

o Dansk Selskab for Arabisk Hesteavl (Shagya, Araberrace og Angloaraber) Dänische Gesellschaft

für Araberpferdezucht (Shagya, Araberrasse und Angloaraber)

o Dansk Varmblod (Dänisches Warmblut)

o Grænseegnens Holstener Hesteavlsforening (Holsteiner Pferdezuchtverein des Grenzgebietes)

o Fuldblod XX (godkendt i DV -, Trakehner- eller Araberavlen) – Vollblut XX (zugelassen

für die Dänisches Warmblut-, Trakehner- oder Araberzucht)

Abs. 3 Es sind keine Einkreuzungen mit Pferden anderer Rassen zulässig, die scheckige Pferde

züchten.

Abs. 4 Es sind keine Einkreuzungen mit grauschimmeligen Tieren von obengenannten Rassen zugelassen

(letzte Generation beschlossen 1995, aktualisiert 2007).

Abs. 5 Bei Einkreuzung mit einem Hengst aus einem der obenstehenden Verbände mit einer gekörten

Knabstrupper-Stute ist es möglich, eine Registrierungsbescheinigung und ein Brandzeichen

zu erhalten, sofern der Nutzer der Stute dies dem Hengstlistenführer vor dem 1.

November des Deckjahres mitgeteilt hat.

Abs. 6 Nachkommen, die das Ergebnis einer Kreuzung zwischen einem zugelassenen Knabstrupper

und einem Pferd oder Pony einer Kaltblut- oder Traberrasse sind, sind bei 'Knabstrupperf oreningen

for Danmark' nicht vorstellungsberechtigt.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

REGELN FÜR DAS KNABSTRUPPER-PONY

§ 4 Der Standard für das Knabstrupper-Pony

TYP:

Das Knabstrupper-Pony sollte ein harmonischer Reitpferdtyp mit Ponycharakteristik und guter Tiefe

und Breite sein.

GRÖSSE:

Kategorie I zwischen 140,1 und 148,0 cm Stockmaß

Kategorie II zwischen 130,1 und 140,0 cm Stockmaß

Kategorie III zwischen 105,0 und 130,0 cm Stockmaß

FARBE:

Das hervorstechendste Merkmal des Knabstruppers ist seine besondere Farbgebung. Die verschiedenen

Farbvarianten können stark variieren. Die Farbausbreitung hat daher keinen Einfluss auf die Bewertung

und Körungsklassifizierung. Mindestanforderung für die Farbausbreitung:

Es werden mindestens fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen verlangt.

Einfarbige Hengste, die nur fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen haben, können nicht

gekört werden. Einfarbige Hengste mit mindestens 6/8 Knabstrupperanteilen können gekört werden.

Solche Hengste müssen jedoch Knabstrupperstuten mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden.

Hengste mit Grauschimmelanlagen können nicht gekört werden. Hengste mit Glasaugen oder ausgeprägtem

Rattenschweif können nicht gekört werden. Ausgeprägt bunte Ponys können nicht gekört

werden.

Einfarbige Stuten von einem gekörten Knabstrupperelternteil können gekört werden. Solche Stuten

müssen jedoch einem zugelassenen Knabstrupperhengst mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden.

KOPF UND HALS:

Der Kopf soll klein, edel und ausdrucksvoll sein mit breiter Stirn, kleinen Ohren und großen, klaren

ruhigen Augen. Gewünscht wird viel Ganaschenfreiheit, und der Kopf soll über einen beweglichen

Nacken mit einem wohlgeformten und gut angesetzten Hals verbunden sein.

SCHULTER UND WIDERRIST

Die Schulter ist lang und schräg, und der Widerrist lang und gut ausgeprägt.

OBERLINIE UND HINTERHAND:

Das Knabstrupper Pony soll einen gut ausgeprägten Widerrist aufweisen, der gleichmäßig übergeht

in einen kräftigen Rücken mit einer kurzen muskulösen Lendenpartie und einer langen und abfallenden

Kruppe mit guter Muskelfülle. Die Oberschenkel sollen tief und breit sein und ebenfalls gut bemuskelt.

GLIEDMASSEN:

Die Gliedmaßen sollen kräftig, trocken und gut gestellt sein mit korrekten Winkeln und gut ausgeprägten

Gelenken.

Die Röhren sollen kurz und flach sein und die Fesseln passend lang und federnd. Die Hufe sollen

wohlgeformt und von guter Hornqualität sein.

BEWEGUNG:

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

Die Bewegung soll regelmäßig, taktsicher sein mit gutem Untergreifen und kräftigem Schub aus der

Hinterhand.

TEMPERAMENT:

Das Temperament des Knabstrupper Ponys soll freundlich, umgänglich und arbeitswillig sein.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

§ 5 Standard für das Knabstrupper-Minipony

TYP:

Das Knabstrupper-Minipony soll ein harmonischer Reittyp mit guter Tiefe und Breite sein.

GRÖSSE:

Bis zu 104 cm Stockmaß

FARBE:

Das hervorstechendste Merkmal des Knabstruppers ist seine besondere Farbgebung. Die verschiedenen

Farbvarianten können stark variieren. Die Farbausbreitung hat daher keinen Einfluss auf die Bewertung

und Körungsklassifizierung. Mindestanforderung für die Farbausbreitung:

Es werden mindestens fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen verlangt.

Einfarbige Hengste, die nur fleischfarbene Flecken an den Körperöffnungen haben, können nicht

gekört werden. Einfarbige Hengste mit mindestens 6/8 Knabstrupperanteilen können gekört werden.

Solche Hengste müssen jedoch Knabstrupperstuten mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden.

Hengste mit Grauschimmelanlagen können nicht gekört werden. Hengste mit Glasaugen oder ausgeprägtem

Rattenschweif können nicht gekört werden. Ausgeprägt bunte Miniponys können nicht gekört

werden.

Einfarbige Stuten von einem gekörten Knabstrupperelternteil können gekört werden. Solche Stuten

müssen jedoch einem zugelassenen Knabstrupperhengst mit Knabstrupperfärbung zugeführt werden.

KOPF UND HALS:

Kleiner, ausdrucksvoller und edler Kopf, mit großen klaren Augen und kleinen Ohren. Der Kopf soll

über einen gut beweglichen Nacken mit einem gut angesetzten Hals verbunden sein.

SCHULTER UND WIDERRIST

Schräge Schulter mit guter Schulterfreiheit und ausgeprägtem Widerrist.

OBERLINIE UND HINTERHAND:

Die Oberlinie des Miniponys soll kurz und kräftig sein mit einer kurzen und muskulösen Lendenpartie.

Die Kruppe soll wohl geformt sein mit guter Muskelfülle und gutem Schweifansatz.

GLIEDMASSEN:

Die Gliedmaßen sollen kräftig, trocken und gut gestellt sein mit gut ausgeprägten flachen Gelenken.

Die Hufe sollen wohl geformt sein.

BEWEGUNG:

Die Bewegung soll regelmäßig, taktsicher und raumgreifend sein. Wünschenswert ist eine elastische

Bewegung.

TEMPERAMENT:

Das Minipony soll freundlich, umgänglich, energisch und arbeitswillig sein.

§ 6 Abstammungsanforderungen für die Hauptabteilung des Zuchtbuches

Damit eine Abstammung für die Hauptabteilung des Verbandszuchtbuches anerkannt werden kann,

sind mindestens drei Generationen anerkannter Abstammung erforderlich.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

Abs. 2 Anerkannte Abstammung bedeutet, dass die in der Stammtafel aufgeführten Pferde bei

'Knabstrupperforeningen for Danmark' eingetragen oder gekörte Tiere von anderen EUanerkannten

Knabstrupper-Zuchtverbänden sind, die den Regeln des Mutterverbandes folgen,

oder gekörte Tiere aus solchen Verbänden sind, aus denen wir Einkreuzungen zulassen.

Eine anerkannte Abstammung ist eine als Nachkomme eines gekörten Hengstes von

einem EU-zugelassenen Knabstrupper-Zuchtverband oder einem zugelassenen Einkre uzungsverband

registrierte Stute, in denen die Stute bis einschließlich 1995 zur Zucht diente.

Zur Einkreuzung zugelassene Verbände für das Knabstrupper-Pony und -Minipony sind:

o Avlsforeningen for New Forest Ponyer i Danmark - Zuchtverein für New Forest Ponys

in Dänemark)

o Welsh Pony avlen i Danmark (dog ikke welsh cob) – Welsh Pony Zucht in Dänemark

(jedoch nicht Welsh cob)

o Avlsforeningen for Connemara Ponyer i Danmark – Zuchtverein für Connemara Ponys

in Dänemark

o Dansk Sports Ponyavl – Dänische Sportpony-Zucht

o Avlsforeningen for Dartmoor Ponyer i Danmark – Zuchtverein für Dartmoor Ponys in

Dänemark

o Avlsforeningen for Shetlandsponyer i Danmark – Zuchtverein für Shetlandponys in

Dänemark

o Dansk Miniatureforening (Kun tilladt for miniaturer) – Dänischer Miniverein (nur zugelassen

für Minipferde)

Abs. 3 Es können Einkreuzungen mit gescheckten Ponys aus anderen Zuchtverbänden als den in

der Einkreuzungsliste genannten zugelassen werden. Hier wird von Fall zu Fall entschieden,

eine Berufung auf Präzedenz ist nicht möglich. 'Knabstrupperforeningen for Danmark' kann

die Körungsanforderungen für Pferde/Ponys von Eltern verschärfen, die in Zuchtverbänden

anderer Länder gekört wurden, die nicht dänischen Zuchtzielen entsprechen.

Abs. 4 Andersrassige Ponys mit Knabstrupper-Farbgebung oder Ponys unbekannter Abstammung

können nur von KNN gekört werden zur Einkreuzung mit KNN. Gültig ab 2006. (Vollversammlungsbeschluss

von 2006).

Abs. 5 Es sind keine Einkreuzungen mit grauschimmeligen Tieren von obengenannten Rassen zugelassen

(letzte Generation beschlossen 1995, aktualisiert 2007).

Abs. 6 Bei der Einkreuzung mit einem Hengst aus einem der obengenannten Verbände mit einer

gekörten Knabstrupper-Stute ist es möglich, eine Registrierungsbescheinigung und ein

Brandzeichen zu erhalten, sofern der Nutzer der Stute dies dem Hengstlistenführer vor dem

1. November des Deckjahres mitgeteilt hat.

Abs. 7 Nachkommen, die das Erge bnis einer Kreuzung zwischen einem zugelassenen Knabstrupper

und einem Pferd oder Pony einer Kaltblut- oder Traberrasse sind, sind bei 'Knabstrupperf oreningen

for Danmark' nicht vorstellungsberechtigt.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

§ 7 Farbbeschreibung und -beurteilung

Alle Pferde und Ponys, die zur Körung, zur Zuchtzulassung oder Vorbesichtigung vorgestellt werden,

werden vermessen und einer Signalementkontrolle unterzogen.

Die hierfür Verantwortlichen werden von der Zuchtleitung ernannt und hierzu entsprechend ihrer

Kenntnis und ihrer Erfahrung auf dem Gebiet ausgewählt.

Die Signalementkontrolle soll unter anderem das Vorhandensein der Knabstrupper-Farbgebung, von

Grauschimmelanlagen oder Pintoprägungen beurteilen. Vor Abschluss der Körung sind die Ergebnisse

dem (den) Verbandsrichter(n) der Körungskommission vorzulegen, der (die) zusammen mit dem Kontrolleur

des Signalements die Farbkommission bilden und die endgültige Entscheidung tre ffen. Ist

sich die Kommission uneins über das Vorhandensein von Grauschimmelanlagen, soll zugunsten der

Zucht entschieden und das Pferd als Träger der Anlage bezeichnet werden.

Bei G-Verdacht muss der Eigentümer die Möglichkeit haben, eventuelle Missverständnisse auf der

Stelle auszuräumen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Abs. 1 Das Grau-Gen G ist in der Knabstrupper-Zucht unerwünscht.

Abs. 2 Hengste mit Grauschimmelanlagen können nicht zur Zucht zugelassen oder gekört werden.

Abs. 3 1) Für Stuten, die ab dem 1. Januar 2007 einschließlich geboren sind gilt:

a) Stuten mit dem Grau-Gen können nicht gekört werden.

b) Stuten mit G-Verdacht sind in einem Vorregister einzugruppieren oder zu kören.

c) Sofern sich später bestätigt, dass die Stute Träger von G ist, wird sie entkört.

d) Sofern später entkräftet wird, dass die Stute Träger von G ist, wird sie in das normale

System aufgenommen.

2) Für Stuten, die vor dem 1. Januar 2007 geboren sind, gilt:

a) Stuten mit dem Grau-Gen können vor dem 1. Januar 2011 gekört werden.

b) Ab einschließlich 1. Januar 2011 gelten die in Abs. 3.1 genannten Regeln auch für diese

Stuten.

c) Stuten mit dem Grau-Gen von unbekannter oder nicht anerkannter Abstammung

können nicht gekört werden.

3) Stuten mit G oder Verdacht hierauf, die per 31. Dezember 2010 bei 'Knabstrupperforeningen

for Danmark' gekört sind, können die Zucht fortführen und behalten ihre Körung.

Abs. 4 In den Papieren des Pferdes ist anzuführen: (gg) (Gg) (G?) (??) (?g)

(gg) = das Pferd hat keine Grauschimmelanlagen

(Gg) = das Pferd ist ein heterozygoter Grauschimmel

(G?) = das Pferd ist möglicherweise ein homozygoter Grauschimmel

(??) = beim Pferd besteht Verdacht auf Grauschimmel

(?g) = das Pferd steht im Verdacht, ein Grauschimmel zu sein und es ist mit Sicherheit bekannt,

dass es nicht homozygot ist.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

§ 8 Kennzeichnung

Das Brandzeichen des Verbandes, ein von einem Schild umrandetes K, ist ein geschütztes Geschmacks-

oder Gebrauchsmuster. Mit ihm dürfen nur Pferde und Ponys gekennzeichnet werden, die

unter der Regie von 'Knabstrupperforeningen for Danmark' oder einem seiner offiziellen Töchterverbände

gezüchtet wurden. Der Verband hat seit 1988 obligatorische Brandzeichnung (mit Ausnahme

von 1992-1993, als es freiwillig war). Seit 2008 kann zwischen Brandzeichnung, Chipkennzeichnung

oder beidem gewählt werden.

Abs. 2 Nachkommen, die eine Registrierungsbescheinigung erhalten, können mit dem Logo des

Zuchtverbands gebrannt werden.

Nachkommen von Stuten, die in die Anlage zum Zuchtbuch aufgenommen wurden und zur

Zucht zugelassene Hengste können mit dem Logo des Zuchtverbandes gebrannt werden.

Pferde, die vor und im Jahr 1988 geboren sind und Pferde, die 1992-1993 geboren sind,

können mit dem Brandzeichen des Zuchtverbandes gebrannt werden.

Pferde und Ponys, die im Zuchtverband gekört werden, können mit Logo und Ziffern gekennzeichnet

werden, sofern sie nicht bereits mit dem Brandzeichen eines anderen Zuchtverbandes

versehen sind.

F1 Stuten und Wallache von unbekannter Abstammung können im Zusammenhang mit einer

Körung kein Brandzeichen erhalten.

Abs. 3 Brände am Hals. Zu Ende gekörte Stuten, die mit mindeste ns 8 Punkten insgesamt gekört

wurden und die Stutmaterialprüfung bestanden haben, sind berechtigt, das Brandzeichen

auf der linken Halsseite zu tragen. Bevor ein solches Pferd das Logobrandzeichen am Hals

erhalten kann, muss es ein gewöhnliches Identifikationsbrandzeichen am Oberschenkel besitzen.

Abs. 4 Logobrandzeichen für Kreuzungsnachkommen

Bei der Einkreuzung mit einem zur Zucht zugelassenen Hengst von der Einkreuzungsliste mit

einer gekörten Knabstrupper-Stute ist es gegen Zahlung einer Gebühr möglich, dem Nachkommen

ein Logobrandzeichen aufzubringen, sofern der Nutzer der Stute dies dem Hengstlistenführer

vor dem 1. November des Deckjahres mitgeteilt hat.

Eine gekörte Stute von der Einkreuzungsliste kann gegen Zahlung einer Gebühr für die Ei nkreuzung

zugelassen werden, und ein Nachkomme einer solchen zugelassenen Stute und

eines zur Zucht zugelassenen Knabstrupper-Hengstes kann ein Logobrandzeichen erhalten.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

§ 9 Allgemeine Körungsregeln

Abs. 1 Zweck:

Zweck der Körungsregeln ist die Festlegung und Systematisierung der Zuchtarbeit im Zuchtverband,

damit die Selektion zu einem Zuchtfortschritt führt.

Abs. 2 Durchführung von Schauen:

Der Vorstand des Zuchtverbandes ist dafür verantwortlich, dass in jedem Jahr Zuchtzulassungen

von Hengsten, Körung von Hengsten, Stuten und Wallachen, Nachkommenvorste llungen

sowie Vorstellungen von Fohlen und Jungpferden veranstaltet werden. Die Stute nkörungen

sowie die Fohlen- und Jungpferdeschauen sollten im August/September stattfinden.

Die Punktebewertung von Hengsten sollten nach Möglichkeit im März/April vorgenommen

werden. Die Schauen werden in jedem Jahr sowohl in Seeland als auch Jütland

durchgeführt. Hengste abwechselnd in Seeland und Jütland, erstmalig in Seeland 2002.

'Knabstrupperforeningen for Danmark' behält sich das Recht zur Absage von Veranstaltungen

vor, bei denen bei Ablauf der Anmeldefrist zu wenig Anmeldungen vorliegen.

Alle Mitglieder erhalten Eintrittskarten für unsere Schauen.

Abs. 3 Anmeldung:

Das Recht zum Vorstellen von Pferden und Ponys auf Verbandsschauen haben nur aktive

Mitglieder, die als Eigentümer des Tieres registriert sind. Ein Eigentümerwechsel kann jedoch

in Verbindung mit der Körung stattfinden.

Mit der Anmelde-, Körungs- und Urkundengebühr ist ein vom Vorstand festgelegter Betrag

an den Verband zu zahlen.

Es können Pferde und Ponys zu Schauen angemeldet werden, die abstammungsmäßig die

Anforderungen des Verbandes erfüllen.

In Katalogen für Verbandsschauen sowie im Körungsregister sind die Knabstrupperblutanteile

in Bruchzahlen anzugeben, und zwar stets in Achteln.

Bei den Schauen werden die verschiedenen Standards in einzelnen Klassen gewertet. Auf

dem Anmeldeformular ist anzugeben, in welche Kategorie das angemeldete Pferd gehört.

Fohlen, die eine Mini-/Pony-Kreuzung oder eine Pony-/Pferd-Kreuzung sind, werden nach

den Wünschen des Eigentümers eingruppiert (in die Klasse Minifohlen, Ponyfohlen oder

Pferdefohlen) – jedoch kann die Zuchtleitung die Umsetzung in eine andere Klasse verlangen,

wenn das Fohlen die Höchstmaße für die ursprünglich vom Eigentümer gewählte Klasse

deutlich überschreiten.

Abs. 4 Körungskommission

Der Vorstand von 'Knabstrupperforeningen for Danmark' bestellt eine Jury aus Zuchtrichtern,

die den Beurteilungen vorsteht. Bei den Beurteilungen muss eine klare Unterscheidung

zwischen dem sportlichen und dem klassischen Typ getroffen werden, die von getrennten

Jurys beurteilt werden. Bei Hengstkörungen und Zuchtzulassungen muss in der Jury

eine reitkundige Person sitzen. In Ponyklassen ist die Jury soweit wie möglich mi t einer

ponykundigen Person zu besetzen.

Der Verband ist gehalten, eigene Wertungsrichter für die Beurteilung jedes einzelnen Standards

auszubilden.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

Da es noch immer keine ausgebildeten klassischen Wertungsrichter gibt, wie auf der Vollversammlung

2007 beschlossen, schlägt der klassische Ausschuss vor, welche Wertungsrichter

die klassischen Pferde beurte ilen können.

Externe Wertungsrichter: Lars Poppel, Carl Trock, John Møllegaard Kristensen, Margit

Knudsen. Des Weiteren darf Ellen Bendtsen als interne We rtungsrichterin eingesetzt werden.

Ansonsten sehen wir uns als so lange vom Einsatz eigener Richter befreit, bis klassische

Zuchtrichter ausgebildet sind.

Abs. 5 Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit von Zuchtrichtern

Ein Zuchtrichter ist nicht handlungsfähig, wenn er/sie Züchter, Eigentümer oder früherer Eigentümer

des zu beurteilenden Tieres ist. Ein Zuchtrichter ist ebenfalls handlungsunfähig,

wenn er/sie Züchter, Eigentümer oder früherer Eigentümer des Vaters (Hengstes) des zu

beurteilenden Tieres ist oder er/sie anderweitige wirtschaftliche Interessen am Tier hat. Ein

Zuchtrichter ist in Bezug auf alle Tiere handlungsunfähig, die am Wettbewerb mit dem betreffenden

Tier teilnehmen, und kann demnach keine anderen Tiere derselben Mannschaft

z. B. Best in Show beurteilen, an denen das betreffende Tier teilnimmt.

Abs. 6 Der Aussteller entscheidet, für welchen Standard das Pferd vorgestellt wird. Es sollte möglich

sein, ein Pferd im Rahmen derselben Veranstaltung sowohl nach dem modernen Typ als

auch dem klassischen Typ beurteilen zu lassen.

Aus dem Katalog muss deutlich ersichtlich sein, nach welchem/welchen Standard/s das

Pferd vorge stellt wird.

Sofern das Pferd nachgemeldet wurde, ist dies vor Wertungsbeginn der betreffenden Klasse

mitzuteilen.

Ein Klassenwechsel nach bereits begonnener Bewertung ist nicht möglich.

Abs. 7 Anlässlich der Körung von Stuten werden Haarproben zum DNA-Test entnommen.

Abs. 8 Eine Kopie des Bewertungsbogens ist unmittelbar nach Abschluss der Klasse auszuhändigen.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

§ 10 Fohlen- und Jungpferdschauen

Fohlen und Jungpferde aus anerkannten Abstammungen sind bei den Fohlen- und Jungpferdschauen

von 'Knabstrupperforeningen for Danmark' vorstellungsberechtigt.

Abs. 2 Zur Beurteilung wird eine Beschreibung von Exterieur und Bewegung ausgefertigt. Darüber

hinaus werden 5 Einzelnoten vergeben für:

1. Typ

2. Rahmen

3. Fundament

4. Bewegung

5. Gesamteindruck

Die Note für den Gesamteindruck kann nicht die höchste oder niedrigste Note sein.

Abs. 3 Gemäß Tierschutzgesetz über die Transporteignung dürfen Fohlen, die jünger als 14 Tage

alt sind, nicht zur Fohlenschau vorgestellt werden.

Abs. 4 Mitglieder sind verpflichtet, schnellstmöglich ein Foto des Fohlens unter Angabe von Vater

und Mutter an den Verband zu schicken, sofern das Fohlen nicht auf der Fohlenschau des

betreffenden Jahres vorgezeigt wird.

Letzte Änderung 29.03.2008

16

Übersetzung aus der dänischen Sprache

Stuten

§ 11 Anlage zur Hauptabteilung des Stutbuchs

Stuten mit mangelhafter Abstammung können in der Anlage zur Hauptabteilung des Stutbuchs gekört

werden. Diese wird als Vorbuch bezeichnet, wobei die Anzahl der anerkannten Generationen

über die Aufnahme in die Abteilung F1, F2 oder F3 entscheidet.

Stuten mit Knabstrupper-Farbgebung von unbekannter oder nicht anerkannter Abstammung, jedoch

mit zufrieden stellendem Exterieur und Gang, können in F1 gekört werden.

Die Tochter einer F1-Stute und eines anerkannten Knabstrupperhengstes ist bei der Körung in F2

einzutragen.

Die Tochter einer F2-Stute und eines anerkannten Hengstes (Knabstrupper oder von der Einkreuzungsliste)

ist bei der Körung in F3 einzutragen.

Nachkommen von F3 Stuten und einem anerkannten Hengst (Knabstrupper oder von der Einkreuzungsliste)

sind bei der Geburt in die Hauptabteilung einzutragen.

§ 12 Körungszeitpunkt

Stuten können zur Körung vorgestellt werden ab einschließlich dem Kalenderjahr, in dem sie das 3.

Lebensjahr vollendet haben.

Abs. 2 Früher gekörte Stuten können erneut vorgestellt werden, können jedoch im selben Jahr

nicht neu gekört werden.

Abs. 3 Stuten können an der gemeinsamen Materialprüfung des Landesausschusses teilnehmen,

wenn sie mindestens 4 Jahre alt sind.

Abs. 4 In KNN gekörte Stuten können mit einem zusätzlichen ”R” als Zeichen für eigene Ritti gkeit

versehen werden, sofern sie eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:

• Die Stute hat die eintägige Materialprüfung des Landesausschusses bestanden.

• Die Stute ist bei DRF-Reitwettbewerben mindestens als B-Pferd einge stuft.

• Die Stute hat in einer der einleitenden Runde des dänischen Sport- und Zuchtchampionats

für Spring- oder Dressurpferde einen Notendurchschnitt von mindestens 7 auf dem besonderen

Bewertungsbogen für die Gebrauchseigenschaften erzielt.

• Prüfungen und Wettkampfergebnisse von mindestens gleichem Schwierigkeitsgrad, die

bei einem entsprechenden anderen internationalen Verband bestanden wurden, können

anerkannt werden. Es liegt im Ermessen des Vorstands, über eine solche Anerkennung zu

entscheiden.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

§ 13 Die Körung

Die Körung wird vom Vorstand des Vereins vorbereitet.

Abs. 2 Stuten werden bei der Gesamtbeurteilung 10-9-8-7-6 oder 5 gekört, unabhängig davon, ob

sie in der Hauptabteilung oder im Vorbuch einge tragen sind.

Abs. 3 Bei der Körung wird eine Beschreibung von Exterieur und Bewegung ausgefertigt.

Darüber hinaus werden 10 Einzelnoten vergeben

für:

1. Typ und Körperform

2. Kopf und Hals

3. Schulter und Widerrist

4. Oberlinien und Hinterhand

5. Vordergliedmaßen

6. Hintergliedmaßen

7. Schritt

8. Trab

9. Galopp

10. Gesamteindruck

Bei der Beurteilung kommt folgende Note nskala

zum Einsatz:

10 Ausgezeichnet

9 Sehr gut

8 Gut

7 Ziemlich gut/befriedigend

6 Befriedigend

5 Genügend

4 Ungenügend

3 Mangelhaft

2 Schlecht

1 Sehr schlecht

Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Gesamtnote und der Prämierung der

Stute, und zwar folgendermaßen:

1. Prämie (rote Schleife): 10 – 9 – 8

2. Prämie (blaue Schleife): 7 – 6

3. Prämie (grüne Schleife): 5

Abgelehnt: 4 und darunter

Die Note für den Gesamteindruck kann nicht die höchste oder niedrigste Note sein.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

§ 14 Nachkommensammlungen

Bei den Körveranstaltungen des Knabstruppervereins für Dänemark können Nachkommensammlungen

von Stuten beurteilt werden, die im Knabstrupperverein für Dänemark gekört worden sind. Die

zur Sammlungen gehörenden ausgestellten Pferde müssen im Knabstrupperverein für Dänemark

gekört oder registriert sein. Der Aussteller muss aktives Mitglied des Vereins sein.

Das Ergebnis der Nachkommensammlung wird in die Stammtafel (Stammstute) eingetragen und ins

Stammbuch übernommen.

Nachkommenvorstellungen können nach folgenden Richtlinien ausgezeichnet werden:

10 - 9 Punkte = Goldmedaille

8 Punkte = Silbermedaille

7 Punkte = Bronzemedaille

6 Punkte und weniger = keine Medaille

Abs. 2 Regeln für die Vorstellung von Stutenfamilien und Nachkommensammlungen.

STUTENFAMILIE I.

Stammmutter mit mindestens zwei Nachkommen in direkter weiblicher Linie, von denen der jüngste

mindestens zwei Jahre alt sein muss (z. B. Mutter und zwei Töchter oder Mutter, Tochter und Enkelin

(Tochter der Tochter)).

NACHKOMMENSAMMLUNG I.

Sammlung von Stammmüttern, die nicht selbst ausgestellt werden, aber mindestens drei Nachkommen

in direkter weiblicher Linie, von denen der jüngste mindestens zwei Jahre alt sein muss (z. B.

drei Töchter).

NACHKOMMENSAMMLUNG II.

Stammmütter mit mindestens vier Nachkommen, von denen das jüngste mindestens zwei Jahre alt

sein muss. Es können sowohl Hengste, Stuten als auch Wallache in der Sammlung enthalten sein.

NACHKOMMENSAMMLUNG III.

Sammlung von Stammmüttern, die nicht selbst ausgestellt werden, aber mindeste ns vier Nachkommen,

von denen das jüngste mindestens zwei Jahre alt sein muss. Es können sowohl Hengste, Stuten

als auch Wallache in der Sammlung enthalten sein.

§ 15 Aufnahme ins Stammbuch, Gebühr usw.

Der Vorstand setzt die Gebühren und Verfahren für Anmeldung, Körschein, Aufnahme ins Stammbuch

usw. fest.

Damit eine Körung stattfinden kann, muss der Stutenbesitzer aktives Mitglied von 'Knabstrupperforeningen

for Danmark' sein.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

§ 16 Körung außerhalb von Verbandsveranstaltungen

Abs. 1 Der Vorstand kann bei Einhaltung der Geschäftsordnung für die Bewertung auf anderen

Zuchtveranstaltungen eine Körung von Stuten durchführen sowie Stuten ins Vorbuch aufnehmen.

Abs. 2 In besonderen Fällen können Stuten ohne Vorstellung gekört werden.

Sofern es unmöglich ist, eine Stute zur Körung vorzustellen, z. B. weil sie tot ist, ist es möglich,

eine Körung ohne Vorstellung zu beantragen, wenn:

o Die Stute mindestens 1 Nachkommen geboren hat, der gekört worden ist oder zur

Körung vorgestellt wurde

o Stuten von unbekannter Abstammung Knabstrupperfarbgebung haben.

Für Körungen ohne Vorstellung gibt es ein spezielles Antragsformular. In den Antrag sind

Name, Geburtsdaten und Züchter (evt. Geburtsjahr) sowie der Zweck der Körung und eine

Erklärung darüber einzutragen, warum die Stute nicht zur Körung vorgestellt wird. Dem Antrag

ist ein Foto des Tieres von beiden Seiten beizulegen, und es ist eine Gebühr zu entrichten.

Die Hälfte der Gebühr wird im Falle der Ablehnung der Körung zurückgezahlt. Unter

Umständen kann ohne Gebührenerhöhung von einer oder mehreren der oben genannten

Forderungen abgesehen werden. Ab 1997 kostet eine Körung ohne Vorstellung DKK 1.000,-.

§ 17 Wallachkörung

Abs. 1 Wallache können zur Exterieur-Bewertung als 3-Jährige oder älter vorgestellt werden.

Der Wallach muss von anerkannter Abstammung (vgl. Körungsregeln für Stuten) sein.

Knabstrupperfarbige Wallache unbekannter Abstammung können ebenfalls auf Exterieur

beurteilt werden.

Wallache mit Exterieur-Bewertung werden mit 10-9-8-7-6 oder 5 Punkten zugelassen und

anschließend ins Wallachregister eingetragen. Der Wallach kann dann ein Logobrandzeichen

erhalten, jedoch nicht im Falle unbekannter Abstammung.

Wallache können zur Materialprüfung gemäß den geltenden Regeln des Landesausschusses

für Pferde vorgestellt werden.

Abs. 2 In KNN gekörte Wallache können mit einem zusätzlichen ”R” als Zeichen für eigene Ritti gkeit

versehen werden, sofern sie eine der nachstehenden Kriterien erfüllen:

• Der Wallach hat die eintägige Materialprüfung des Landesausschusses bestanden.

• Der Wallach ist bei DRF-Reitwettbewerben mindestens als B-Pferd eingestuft.

• Der Wallach hat in einer der einleitenden Runde des dänischen Sport- und Zuchtchampionats

für Spring- oder Dressurpferde einen Notendurchschnitt von mindestens 7 auf

dem besonderen Bewertungsbogen für die Gebrauchseigenschaften erzielt.

• Prüfungen und Wettkampfergebnisse von mindestens gleichem Schwierigkeitsgrad bestanden

bei einem entsprechenden anderen internationalen Verband können anerkannt

werden. Es liegt im Ermessen des Vorstands, über eine solche Anerkennung zu entscheiden.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

Hengste

§ 18 Abstammungsanforderungen

Hengste, die zur Körung vorgestellt werden sollen, müssen in der Hauptabteilung des Zuchtbuches

eingetragen sein, d. h. dass Eltern, Großeltern und Urgroßeltern von anerkannter Abstammung sein

müssen.

Abs. 2 Hengste, die ab einschließlich 1996 geboren sind, müssen von einer gekörten Stute abstammen,

um selbst zur Körung zugelassen zu werden.

Abs. 3 Übergangsregelung. Ein Hengst kann nach nachstehenden Regeln trotz mangelhafter Abstammung

gekört werden.

Bis einschließlich 1999 geborene Hengste, die mindestens von einer F2-Stute abstammen,

können zur Körung vorgestellt werden.

Ab 2000 geborene Hengste, die mindestens von einer F3-Stute abstammen, können zur Körung

vorgestellt werden.

Abs. 4 Mangelhafte Abstammung. Der Verband kann in besonderen Fällen eine mangelhafte Abstammung

in mütterlicher Linie bei Hengsten anerkennen. Ein gekörter Hengst kann den

Wert des Nachkommens als Zuchttier abstammungsmäßig nicht mehr verringern als die

mütterliche Linie. Daher wird die Abstammung von einem gekörten Hengst vollständig anerkannt.

§ 19 Zuchtzulassung und Körung

Abs. 1 Zuchtzulassung

Die Deckzulassung eines Hengstes kann frühestens in dessen 3. Lebensjahr in Kraft treten.

Die Zulassung muss bei der zuletzt durchgeführten Punktebewertung gegeben sein.

Zweieinhalbjährige und ältere Hengste, die erstmals zur Zuchtzulassung erscheinen, können

eine einjährige Zulassung erhalten, dreieinhalbjährige Hengste mit einjähriger Zuchtzulassung

müssen zur erneuten Zuchtzulassung an einem vom Vorstand vorgeschriebenen Ort

erscheinen.

Ältere Hengste mit einjähriger Zuchtzulassung müssen zur erneuten Zuchtzulassung an einem

vom Vorstand vorgeschriebenen Ort oder zur Materialprüfung erscheinen. Ein Hengst

kann eine Zuchtzulassung für höchstens zwei Jahre erhalten, hiernach ist er zur Materialprüfung

zu stellen und muss diese bestehen, bevor er möglicherweise zu Ende gekört oder

abgelehnt wird.

Abs. 2 Zulassung zur Materialprüfung

Vierjährige und ältere Hengste mit Deckzulassung für das jeweilige Jahr sind automatisch

zur Materialprüfung zugelassen, die normalerweise nach der Decksaison im September oder

Oktober stattfindet.

Vierjährige und ältere Hengste, die keine Zuchtzulassung besitzen, aber zur Materialprüfung

vorgestellt werden sollen, müssen durch eine gewöhnliche Punktebewertung anerkannt

werden.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

Abs. 3 Körung

Zugelassene Hengste von vier Jahren und darüber, die eine vom Landesausschuss für Pferde

und eine von 'Knabstrupperforeningen for Danmark' anerkannte Materialprüfung bestanden

haben, sind körungsfähig.

Eine Vorstellung zur Neukörung ist möglich, jedoch nicht im selben Jahr.

Abs. 4 Zulassungskriterium

Hengste werden mit 10-9-8-7 in der Gesamtnote und keiner Teilnote unter 5 bei der Exterieurbewertung

anerkannt oder abgelehnt. Für Hengste, die gemäß Reinzuchtprogramm zur

Materialprüfung vorgestellt werden, werden keine Notenanforderungen für die Zulassung

gestellt, jedoch müssen sie tierärztl icherseits zugelassen sein.

Bei der Charakteristik der Hengste ist sowohl auf Noten für Gangarten als auch auf Springfähigkeiten

Wert zu legen, wobei die Stärken des Pferdes hervorzuheben sind.

Abs. 5 Freispringen

Hengste, die zur Punktebewertung erscheinen, müssen während der Bewertung frei spri ngen.

Abs. 6 Tierärztliche Untersuchung

Bei der Punktebewertung von Hengsten muss 'Knabstrupperforeningen for Danmark' diese

von einem Tierarzt während der Veranstaltung untersuchen lassen. Der Vorstand legt fest,

welche tierärztlichen Untersuchungen der Hengst zu durchlaufen hat, und nimmt zusammen

mit der Körungskommission dazu Stellung, welche Konsequenz das Ergebnis der Untersuchung

haben soll.

Abs. 7 Abstammungskontrolle

Bei allen zur Zucht zugelassenen Hengsten muss eine DNA-Bestimmung vorgenommen

worden sein, bevor die Zucht aufgenommen wird.

Alle nach dem 1. Januar 1994 geborenen Hengste müssen für die Zuchtzulassung ihre Abstammung

mit Hilfe einer DNA-Bestimmung gemäß dem Regelwerk des Landessausschusses

für Pferde kontrollieren lassen.

Alle hiermit verbundenen Kosten sind vom Eigentümer zu tragen.

Abs. 8 Einfarbige Hengste, die das Reinzuchtkriterium mit mindestens 6/8 Knabstrupperblut in der

3. Generation erfüllen, können gekört werden, wenn sie insgesamt die Note 7 erzielen.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

§ 20 Bewertung

Die Hengste werden, wie auch die Stuten, nach Exterieur und Bewegung nach folgenden Punkten

beurteilt:

Darüber hinaus werden 10 Einzelnoten vergeben

für:

1. Typ und Körperform

2. Kopf und Hals

3. Schulter und Widerrist

4. Oberlinien und Hinterhand

5. Vordergliedmaßen

6. Hintergliedmaßen

7. Schritt

8. Trab

9. Galopp

10. Gesamteindruck

Bei der Beurteilung kommt folgende Note nskala

zum Einsatz:

10 Ausgezeichnet

9 Sehr gut

8 Gut

7 Ziemlich gut/befriedigend

6 Befriedigend

5 Genügend

4 Ungenügend

3 Mangelhaft

2 Schlecht

1 Sehr schlecht

Abs. 2 Darüber hinaus werden 4 Noten für das Freispringen erteilt für:

1. Bascule (Einsatz des Rückens)

2. Beintechnik

3. Elastizität und Geschmeidigkeit

4. Vermögen

Da 6 die Mittelnote ist, zählen alle Punkte über 6 als Pluspunkte und alle unter 6 als Minuspunkte.

Da Spring- und Dressureigenschaften gleich hoch zu gewichten sind bei der Beurte ilung

und der Vergabe der Deckzulassungen, ist zu berücksichtigen, dass ein Hengst ein ausgeprägtes

Spring- oder Dressurtalent sein kann, oder beides. Dies sollte bei der Charakterisierung

von Junghengsten erwähnt werden.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

§ 21 Nachkommensammlungen

Bei den Körveranstaltungen von 'Knabstrupperforeningen for Danmark' können Nachkommensammlungen

von Hengsten beurteilt werden, die bei 'Knabstrupperforeningen for Danmark' gekört worden

sind. Die zur Sammlungen gehörenden ausgestellten Pferde müssen bei 'Knabstrupperforeningen for

Danmark' gekört oder registriert sein. Der Aussteller muss aktives Mitglied des Vereins sein.

Das Ergebnis der Nachkommensammlung wird in die Stammtafel (Stammhengst) eingetragen und ins

Stammbuch übernommen.

Nachkommenvorstellungen können nach folgenden Richtlinien ausgezeichnet werden:

10 - 9 Punkte = Goldmedaille

8 Punkte = Silbermedaille

7 Punkte = Bronzemedaille

6 Punkte und weniger = keine Medaille

Abs. 2 Regeln für die Vorstellung und Beurteilung von Nachkommen von Hengsten.

KLEINE NACHKOMMENSAMMLUNG

Die Sammlung soll aus mindestens 5 Nachkommen bestehen. Stuten, Hengste oder Wallache

von 2 Jahren oder darüber können erfasst werden.

GROSSE NACHKOMMENSAMMLUNG

Von Hengsten mit registrierten Nachkommen von 5 Jahren oder darüber kann eine „große

Nachkommensammlung“ erstellt werden, bestehend aus mindestens 15 Nachkommen von

2 Jahren und darüber, hiervon mindestens 5 Nachkommen von 5 Jahren und darüber.

Hengste, Stuten und Wallache können erfasst werden.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

§ 22 Reinzuchtprogramm

Beschränkte Deckzulassung für Hengste, die Reinzuchtnachkommen produziere n können

Abs. 1 Ziele:

• Erhöhung der Anzahl von Reinzucht-Knabstruppern und Erhaltung der abstammungsmäßigen

Vielfalt, sowie Bewahrung der alten Blutlinien

• Alle Knabstrupper (Reinzucht und keine Reinzucht) werden nach einem der gleichen

zwei Standards bewertet.

• Straffung des Reinzuchtkriteriums auf 15/16 (93,75%) Blutreinheit in der 4. Generation.

Abs. 2 Reinzuchtkriterium

Standard: Gültig für den modernen oder den klassischen Reittyp

Größe: Min. 148, 1 cm Stockmaß

Abstammung: Min. 15/16 (93,75%) Blutreinheit in 4. Generation

Abs. 3 Reinzuchtprogramm

Das Reinzuchtprogramm kann Hengste umfassen, die noch nicht das Kriterium der 15/16

Blutreinheit in der 4. Generation erfüllen, jedoch die untenstehenden Abstammungsanforderungen

erfüllen und zur Be sichtigung vorgestellt werden. Bereits gekörte Hengste, die

diese Abstammungsanforderungen erfüllen, gehen direkt ins Reinzuchtprogramm.

Auch einfarbige Hengste können in das Reinzuchtprogramm aufgenommen werden.

Abstammung

Hengste, geboren bis 2004: 4/4 (100%) Reinzucht in 2. Generation oder min. 6/8 (75%)

Reinzucht in 3. Generation

Hengste, geboren 2005-2012: 8/4 (100%) Reinzucht in 2. Generation oder min. 12/8 (75%)

Reinzucht in 3. Generation

Hengste, geboren 2013-2020: 8/4 (100%) Reinzucht in 2. Generation oder min. 14/8

(87,5%) Reinzucht in 3. Generation

Teilwerte für das Reinzuchtkriterium

Fohlen geboren bis einschließlich 2009: 6/8 (75%) Blutreinheit in 3. Generation

Fohlen geboren ab einschließlich 2010: 12/16 (75%) Blutreinheit in 4. Generation

Fohlen geboren ab einschließlich 2017: 14/16 (87,5%) Blutreinheit in 4. Generation

Fohlen geboren ab einschließlich 2025: 15/16 (93,75%) Blutreinheit in 4. Generation – Reinzuchtkriterium

in Kraft.

Abs. 4 Praxis

In der oben näher definierten Übergangszeit können Hengste eine beschränkte Deckzulassung

erhalten. Der Hengst muss an dem vom Verband angewiesenen Ort zur Besichtigung

erscheinen, wo er der üblichen Punktebewertung unterzogen wird. Die vom Verband ernannten

Zuchtrichter können den Hengst ungeachte t der Exterieurnoten nicht ablehnen.

Jedoch wird verlangt, dass die tierärztliche Untersuchung bestanden wird.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

Hengste, die nach dem Reinzuchtprogramm zur Zucht zugelassen sind, haben das Recht, in

ihrer Lebenszeit bis zu 10 registrierte Fohlen zu zeugen.

Die Stuten müssen abstammungsmäßig von einer solchen Beschaffenheit sein, dass die

Nachkommen mindestens die in Absatz 3 angeführten Teilwerte für das Reinzuchtkriterium

erfüllen.

Die beschränkte Deckzulassung gibt automatisch Zugang zur Materialprüfung im vierten

Lebensjahr des Hengstes oder später. Nach einer bestandenen Materialprüfung wird der

Hengst gleichberechtigt mit jenen Hengsten zur Körung vorgestellt, die das gewöhnliche Körungsprogramm

des Verbandes durchlaufen haben, und können hiernach ihre endgültige

Körung erreichen oder abgelehnt werden.

Sofern der Hengst für gut genug befunden wird, um zusammen mit seinem Jahrgang zur

Höherstufung zu gehen, die dem gewöhnlichen Körungsprogramm folgt, kann der Hengst,

wenn der Eigentümer es wünscht, an dem ordentlichen Körungsprogramm gleichberechtigt

mit den übrigen Hengsten teilnehmen.

Der Hengst kann nur eine einjährige - jedoch freie – Deckzulassung erhalten, und kann im

Jahr darauf erneut nach dem Reinzuchtprogramm vorgestellt werden. Wird im Folgejahr

nicht die gleiche Bewertung erzielt, kann dem Hengst eine beschränkte Deckzulassung für

bis zu 10 registrierte Nachkommen erteilt werden.

Die Übergangsregelung reicht bis 2024, wo die Reinzuchthengste nach normalen Bedingungen

zu bewerten sind.

Sofern hier nichts anderes geltend gemacht wird, sind im Übrigen die Regeln des Verbandes

zu befolgen.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

Materialprüfung

§ 23 Gemeinsame eintägige Materialprüfung

Zweck

Zweck der Prüfung ist die Beurteilung der Gebrauchseigenschaften von Pferden und Ponys.

Teilnehmer

Teilnehmer sind Pferde/Ponys, die von 'Knabstrupperforeningen for Danmark' zugelassen sind.

Die teilnehmenden Pferde/Ponys sind mindestens 4 Jahre alt.

Trächtige Stuten können bis zu 5 Monate vor dem Fohlen geprüft werden, und wieder 5 Monate

nach dem Fohlen, und sie dürfen bei der Ausdauerprüfung nicht im Galopp gehen. Stuten dürfen am

Prüfungstag nicht vom Fohlen begleitet werden.

Ort und Dauer

Die Prüfung findet auf Vilhelmsborg statt und dauert einen Tag. Bei einer großen Teilnehmerzahl

kann die Prüfung über zwei Tage gehen, jedoch so, dass das Pferd/Pony die Prüfung am selben Tag

abschließt, an dem sie begonnen wurde.

Inhalt

Die Prüfung besteht aus:

1. Tierärztliche Untersuchung

2. Gangartprüfung nach den Anweisungen des Richters/Fremdreitertest

3. Eventuelles Fahrprogramm

4. Springen, frei und unterm Reiter

5. Ausdauerprüfung

Bewertungsrichtlinien

Gangartprüfung und Springen, Ausdauerprüfung und tierärztliche Untersuchung sind obligatorisch.

Ponys können die Gangartprüfung jedoch vor dem Wagen ablegen. Die Gewichtung der Prüfungsteile

wird vom Vorstand von 'Knabstrupperforeningen for Danmark' festgelegt, der auch frei und unabhängig

das Prüfungsniveau und die Anforderungen für die Zulassung bestimmt und entscheidet, ob

ein Pferd bestanden hat oder nicht.

Für das Bestehen beträgt die Mindestpunktzahl 650 Punkte im Gesamtergebnis für Stuten und Wallache

und 700 Punkte für Hengste. Zusätzlich darf keine Teilnote unter 5 liegen. Für fünfjährige und

ältere Hengste ist die Mindestanforderung 715 Punkte.

Für Pferde/Ponys, die eine Teildisziplin nicht bestehen, ist die Beendigung der Materialprüfung fre iwillig.

Ein Pferd/Pony, das während der Prüfung erkrankt, wird vom Tierarzt untersucht und scheidet

aus der Prüfung aus, hat jedoch das Recht auf Wiederholung der Prüfung. Es besteht die Möglichkeit

der Vergabe von halben Noten.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

Folgende Notenskala ist zu verwenden:

10 - Ausgezeichnet

9 - Sehr gut

8 - Gut

7 - Ziemlich gut (befriedigend)

6 - Befriedigend

5 - Genügend

4 - Ungenügend

3 - Mangelhaft

2 - Schlecht

1 - Sehr schlecht

0 - nicht angetreten

Beschreibung der Teilprüfungen

1. Gangartprüfung

Die Bewertung wird von einer Jury aus mindestens 2 Personen vorgenommen.

Die Prüfung ist unter dem Reiter und/oder vor dem Wagen (wird vom jeweiligen Verband festgelegt),

teils mit „eigenem Reiter" und teils mit Testreiter abzulegen.

Es treten jeweils zwei Pferde zur Prüfung an, die sich in Größe und Typ weitestmöglich gleichen sollen.

Es wird nach den Anweisungen des Richters geritten.

Das Pferd/Pony soll folgende Übung ausführen können: 20 m Volten im Trab und Galopp, Steigerungen

im Trab und Galopp, sowie Schritt am langen Zügel. Einzelne Übungen können nach Anweisung

des Richters wiederholt werden, für ältere Pferde/Ponys kann ein erhöhter Schwierigkeitsgrad verlangt

werden.

Die Wertungsrichter vergeben Noten für: Schritt, Trab, Galopp und Verhalten unter dem Reiter.

Unmittelbar im Anschluss daran reitet der Testreiter das Pferd/Pony (jedoch nicht Kat. 3 Ponys) für

eine Dauer von ca. 5 Minute n, wonach der Testreiter Noten für Rittigkeit und Vermögen vergibt.

2. Springen

Die Bewertung wird von einer Jury aus mindestens 2 Personen vorgenommen.

Die Bewertung des Springens erfolgt teils beim Freispringen und teils unter dem Reiter mit Freispringen

am Anfang, jeweils einzeln bewertet.

Unter dem Reiter:

Gesprungen wird auf LC-Niveau mit vier einzeln stehenden Hindernissen (sowohl senkrechte als auch

breite) nach Anweisungen des Wertungsrichters. Die Richter vergeben Noten für: Taxation, Beintechnik,

Einsatz des Rückens und Verhalten/Rittigkeit.

Höhe der Sprünge:

Pferde max. 100 cm

Ponys Kat. I – 80 cm

Ponys Kat. II – 70 cm

Ponys Kat. III – 60 cm

Miniponys – 50 cm

Rücksicht wird auf jene Spezialrassen genommen, bei denen das Springen nicht Teil des Zuchtziels ist.

Für das Freispringen legen die Wertungsrichter die Größe und Abstände usw. der Hindernisse unter

Berücksichtigung von Vermögen und Alter fest. Die Richthöhen sind die gleichen, wie sie für das

Springen unter dem Reiter gelten, wobei die Wertungsrichter in solchen Fällen, in denen das Vermögen

eines bestimmten Pferdes/Ponys geprüft werden soll, unter Berücksichtigung des Alters bis auf

120 cm gehen können.

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

3. Ausdauerprüfung

Die Prüfung wird unter dem Reiter, oder, bei Ponys, vor dem Wagen durchgeführt. Die Bahnlänge

richtet sich nach der Größe des Pferdes/Ponys auf folgende Weise:

Schritt Trab Galopp

Pferd 500 m 2500 m 1000 m

Pony Kat. I 500 m 2500 m 1000 m

Pony Kat. II 500 m 2500 m 1000 m

Pony Kat. III 500 m 1000 m 500 m

Für trächtige Stuten entfällt der Galopp.

Die Ausdauerprüfung findet auf der Rundbahn statt. Begonnen wird im Schritt, gefolgt von Trab und

abschließendem Galopp. Bei Ablegung der Prüfung vor dem Wagen wird der Galopp durch Trab ersetzt.

Unmittelbar nach Absolvierung der Prüfung ist das Pferd/Pony tierärztlich zu untersuchen.

Bei der Ausdauerprüfung werden 10 Punkte bei Einhaltung der Mindestzeiten vergeben. Andernfalls

werden für jede überschrittene Sekunde 0,1 Punkte abgezogen.

Tempo Pferd Pony Kat. I Pony Kat. II Pony Kat. III Mini

Schritt 100 m/min 90 m/min 80 m/min 50 m/min 50 m/min

Trab 250 m/min 225 m/min 200 m/min 150 m/min 150 m/min

Galopp 500 m/min 400 m/min 350 m/min 250 m/min 250 m/min

Außerdem werden Noten vergeben für: Arbeitswilligkeit, Verhalten und Rittigkeit.

4. Fahren

Wird ein Pony vor dem Wagen gezeigt, ist nach dem Dressurprogramm I-light zu fahren.

5. Tierärztliche Untersuchung

Vorzunehmen von einem Tierarzt in einem genauer festgelegten Umfang, um die gebrauchsmäßigen

Eigenschaften des Pferdes zu untersuchen. Das heißt in erster Linie Konstitution und Temperament.

Zur Untersuchung gehört unter anderem eine Beugeprobe. Sofern der Tierarzt es für notwendig erachtet,

können Pferde/Ponys einer gründlicheren Untersuchung unterzogen werden. Die Untersuchung

wird vor dem Ablegen der Prüfung und nach abgeschlossener Ausdauerprüfung vorgenommen.

Es wird eine Note für das Temperament während der Untersuchung erteilt und für die Regenerationsfähigkeit

nach der Ausdauerprüfung. In die Ergebnisberechnung findet ein Durchschnitt der

Note von der klinischen tierärztlichen Untersuchung und der tierärztlichen Untersuchung bei der

Ausdauerprüfung Eingang.

Allgemeine Bestimmungen

Das Pferd/Pony ist in einem solchen Zustand zur Prüfung zu führen, der es in die Lage versetzt, die

Materialprüfung zu bewältigen.

Das Pferd/Pony hat ohne Beschlag oder mit normalem Beschlag zu erscheinen. Trägt das Pferd/Pony

Spezialbeschläge, ist eine Begründung vorzulegen, zu der die Wertungsrichter und der Tierarzt gemeinsam

Stellung nehmen.

Bei schlechter Witterung und/oder schlechten Bodenverhältnissen hat der Technikausschuss des

Landesausschusses für Pferde die Möglichkeit, von der obenstehenden Regel abzuweichen, um auf

diese Weise eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten.

Einsatz von Gerte und Sporen:

Letzte Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

Die Gerte darf höchstens 75 cm lang sein und nur beim Springen unter dem Reiter eingesetzt werden.

Beim Gangarttest ist es zulässig, entweder mit Sporen oder einer Gerte von max. 110 cm Länge

zu reiten, allerdings nicht mit beiden gleichzeitig. Die Sporen dürfen max. 2 cm sein für Reiter von

Ponys.

Das Pferd trägt in allen Disziplinen eine normale Trense mit normalem Trensengebiss oder zweiteiligem

Ausbildungsgebiss. Nasenriemen ist obligatorisch. Nasenriemen unter dem Gebiss (hannoveranisch)

und zweiteiliger Nasenriemen sind zulässig gemäß Regelwerk des DRF.

Jegliche Formen von Hilfszügeln sind verboten, jedoch ist ein gewöhnliches Ringmartingal beim

Springen und bei der Ausdauerprüfung zulässig. Das Martingal muss korrekt angepasst sein. Sind die

Wertungsrichter der Meinung, dass das Martingal dem Pferd hinderlich ist oder die Beurteilung beeinträchtigt,

können sie eine Anpassung oder das Abnehmen verlangen.

Wo nichts anderes angeführt ist, gelten die Regeln des Dänischen Reitverbandes (DRF).

Unsportliches Auftreten und unnötige Bestrafung des Pferdes/Ponys kann zum Platzverweis führen.

Berechtigt hierzu sind die jeweiligen vorsitzenden Richter der Veranstaltung und der Technische Ausschuss.

Das Tragen eines Helms während der gesamten Prüfung sowie beim Antreten und bei der Prämienvergabe

ist Pflicht, wenn dies unter dem Reiter geschieht.

Minis sind Ponys bis zu 104 cm.

Doping ist verboten und führt zur Disqualifikation.

Prüfung vor dem Wagen:

Pferde/Ponys, die nicht zugeritten oder sehr klein sind, werden vor dem Wagen gezeigt. Gefahren

wird in Schritt und Trab nach den Anweisungen des Wertungsrichters. Der Galopp wird an der Longe

nach der Gangartprüfung gezeigt. Für Ponys von max. 90 cm ist zu den Anforderungen in jedem Einzelfall

Stellung zu nehmen.

Einsatz mehrerer Reiter:

Das Pferd/Pony darf in den verschiedenen Disziplinen von verschiedenen Reitern geritten werden.

Vergabe von ”R”:

Stuten, die die gemeinsame Materialprüfung bestehen, erhalten zusätzlich zur Stammbuchnummer

ein „R“ als Zeichen für eigene Rittigkeit.

Praktische Durchführung

Das Landessekretariat organisiert Tierärzte und Wertungsrichter, die für alle Rassen gleich sind, sowie

die praktische und technische Durchführung (Programm, Kataloge, Zeitnahme, Schreibdienst,

Berechnung, Zertifikatausstellung usw.).

Die Kosten werden vom teilnehmenden Zuchtverband und den Pferdeeigentümern getragen.

Es wird ein Technischer Ausschuss mit technischen Sachverständigen und unabhängigen Personen

sowie einem Vertreter für jede der Rassen gebildet, die mit Pferden/Ponys an der Prüfung teilnehmen.

Die Aufgabe des Ausschusses besteht in der Sicherstellung der technisch korrekten Vorbere itung

und Durchführung der Prüfungen sowie in Zweifelsfällen der Entscheidung, ob eine Prüfung

durchgeführt ist oder nicht. Darüber hinaus kann der Ausschuss den einzelnen Zuchtverband beraLetzte

Änderung 29.03.2008

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

ten. Die Zuchtverbände entscheiden jedoch selbst, ob eine Prüfung bestanden ist und ob ein

Pferd/Pony eventuell aussetzen oder im Folgejahr noch einmal erscheinen muss.

Ergebnis

Die Ergebnisse werden für die einzelnen Rassen auf der Grundlage der im Zuchtverband festgelegten

Gewichtungen berechnet, wie sie aus nachstehender Tabelle ersichtlich sind.

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Übersetzung aus der dänischen Sprache

GEWICHTUNG

Disziplinen KN KN

(Ponys,

die

gekört

werden)

PA PI HA/OX

/GR

WE/SP

/NF/C

O/FR/

OL

LI AH* Tinker

1. Gangarten

Schritt 1 1 8 11 10 10 12 12 8

Trab 1 1 8 11 10 10 12 12 8

Galopp 1 1 8 11 10 10 12 12 8

Teilgesamt

2. Springfähigkeiten

Taxation 1 1 8 11 6 7 8 7 6

Beintechnik 1 1 8 11 6 7 8 7 6

Einsatz des Rückens 1 1 8 11 6 7 8 7 6

Teilgesamt

3. Ausdauer

10 – (_______) Strafpunkte 1 1 7 5 5 6 6 5 5

Regeneration 1 1 5 1 1 5 5 1 1

Teilgesamt

4. Willigkeit/Verhalten vor Wagen 1 1 7 9 9 9 10 9 10

Verhalten unter Reiter/Rittigkeit 1 - 7 9 9 9 10 9 10

Verhalten/Rittigkeit beim Springen 1 1 7 9 9 5 6 9 8

Fremdreiter Rittigkeit 1 - 7 1 7 7 - 4 7

Fremdreiter Vermögen 1 - 4 1 4 4 - 4 4

Arbeitswilligkeit 1 1 6 1 7 7 7 4 4

Verhalten bei Ausdauer 1 1 5 2 3 2 2 5 4

Temperament beim Tierarzt 1 1 4 5 7 4 4 2 5

Teilgesamt

Gesamtprüfungserge bnis x100 x100 100 100 100 100 100 100 100

1

1 [